Ein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsversuch kann schon vorliegen, wenn sich der Täter seines Opfers mit Tötungsabsicht bemächtigt, auch wenn die eigentliche Tötungshandlung noch über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben werden soll.
In seinem Urteil vom 20.4.2014 – 3 StR 424/13 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung eines das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllenden Tötungsdelikts auch dann schon vorliegen kann, wenn der Täter das Opfer in Tötungsabsicht in seine Gewalt bringt und dieses vor der finalen Tötungshandlung über einen längeren Zeitraum quälen will. In dem zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte die Geschädigte nach einem Streitgespräch daran gehindert, seine Wohnung zu verlassen und sodann beschlossen, sie durch anhaltendes Würgen zu quälen, bevor er sie letztendlich töten wollte. Er würgte sie vielzählige Male und lockerte dann seinen Griff, um die...