Zu den Anforderungen an den vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich in seinem Beschluss vom 07. Mai 2024 (4 StR 82/24) mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und den Anforderungen an den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB). Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit dem Jahr 2020 an einer paranoiden Schizophrenie mit religiösen Wahnideen und paranoidem Erleben. Am Abend des 3. November 2022 saß er auf dem Gehweg einer Anliegerstraße. Als sich die Zeugin C. mit ihrem Pkw diesem Straßenabschnitt nähere, betrat er die Gegenfahrspur....

