Der Begriff des ernsthaften Bemühens im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB

Nachdem wir uns zuletzt an dieser Stelle mit der Freiwilligkeit eines Rücktritts beschäftigt haben, soll es heute um das ernsthafte Bemühen gehen. Vor allem die Frage, welche Anforderungen an die Rettungshandlung des Täters gestellt werden, ist in der Rechtswissenschaft höchst umstritten und komplex. Wir widmen uns daher heute nur der Frage, wann ein Bemühen als ernsthaft angesehen wird.

Zur Erinnerung noch einmal § 24 Abs. 1 StGB:

Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

Definition: Der Täter bemüht sich ernsthaft die Vollendung zu verhindern, wenn er aktiv eine Handlung vornimmt, die aus seiner Sicht geeignet ist, die Vollendung mit hinreichender Sicherheit zu verhindern.

Ernsthaft ist das Bemühen, wenn der Täter mit einem unbedingten Entschluss zur Verhinderung der Tatvollendung handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn er die Rettungshandlung bis zum Ende durchführen möchte. Seine Motive spielen dabei zunächst keine Rolle, sodass der Ernsthaftigkeit die Angst entdeckt zu werden, nicht entgegensteht.

An Ernsthaftigkeit fehlt es jedoch, wenn der Täter Bemühungen nur zum Schein macht oder sie nur halbherzig sind, also der unbedingte Entschluss, die Vollendung zu verhindern, noch fehlt. Auch die bloße Absicht, sich zu bemühen, genügt den Anforderungen eines unbedingten Entschluss nicht.

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