NSU-Reihe: Wie kann man seinen Pflichtverteidiger feuern?

NSU-Reihe: Wie kann man seinen Pflichtverteidiger feuern?

Letzte Woche schien es so als würde ein turbulenter Sturm über dem NSU-Prozess ausbrechen. Nachdem dieser sich in ein laues Lüftchen verwandelte, steht die Luft im Gerichtssaal nun wieder still. Beate Zschäpe ist mit ihrem Antrag, ihren drei Pflichtverteidigern das Vertrauen zu entziehen, gescheitert. Die Richter des Oberlandesgerichts München hielten ihre Stellungnahme für nicht überzeugend und setzten das Verfahren in der bisherigen Konstellation wie geplant fort. Für uns allerdings kein Grund die Strafprozessordnung (StPO) zugeschlagen zu lassen. Denn wer hat sich in den letzten Tagen nicht mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sich der Beschuldigte von seinem Pflichtverteidiger lösen kann. Ein kurzer Überblick:

Welche Möglichkeiten hat der Beschuldigte, um seinem Pflichtverteidiger die Verteidigung zu entziehen?

In der StPO ist die Möglichkeit des Beschuldigten, seinem Pflichtverteidiger die Verteidigung zu entziehen, nicht ausdrücklich vorgesehen. Auf den ersten Blick wenig aufschlussreich ist daher § 143 StPO, der die Zurücknahme der Bestellung regelt, wenn ein anderer Verteidiger gewählt wird. Anerkannt ist allerdings, dass die Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund nach § 143 StPO zurückgenommen werden kann. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist ein solcher Wechsel der Verteidigung jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Schließlich soll verhindert werden, dass der Angeklagte das Verfahren verzögern und zum Platzen bringen lassen kann, indem er ständig die Verteidigung austauscht.

Gibt es jedoch unüberbrückbare Differenzen zwischen der Verteidigung und dem Mandanten und besteht damit die Gefahr, dass eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr geführt werden kann, so kann ein Wechsel stattfinden. Die Beiordnung des ursprünglichen Verteidigers wird dann aufgehoben und ein neuer Verteidiger bestellt. Dazu muss allerdings eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen.

Wann liegt eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses vor?

Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ist nicht ohne Weiteres gegeben. Der Maßstab für eine solche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschuldigtem und dem Verteidiger, etwa politischer oder ideologischer Art, begründen dabei keine Verpflichtung zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung. Auch unterschiedliche Auffassungen über das Verteidigungskonzept legen eine solche Erschütterung grundsätzlich nicht nahe. Vielmehr muss fundiert dargestellt und mit konkreten Tatsachen begründet werden, warum die Bestellung zurückgenommen werden soll. Dies muss ausführlich geschehen, damit das Verlangen nach Aufhebung der Beiordnung vom Gericht nachvollzogen werden kann.

Hat der Beschuldigte ein Recht auf die Rücknahme der Bestellung?

Da der Beschuldigte schon kein Recht darauf hat, einen bestimmten Verteidiger zu seinem Pflichtverteidiger zu bestellen, gilt dies auch für die Rücknahme. Einen Anspruch auf eine solche Rücknahme bei einem behaupteten zerrütteten Vertrauensverhältnis besteht somit nicht. Allerdings muss das Gericht die angegebenen Gründe des Beschuldigten sorgfältig prüfen und eine Interessenabwägung vornehmen. Steht der Rücknahme die weitere Durchführung des Verfahrens nichts im Wege und dient sie der Verteidigung, so sollte die Bestellung auch zurückgenommen werden.

Hat der Beschuldigte Möglichkeiten, gegen eine Ablehnung der Rücknahme vorzugehen?

Grundsätzlich kann der Beschuldigte die Ablehnung der Rücknahme der Bestellung mit der Beschwerde angreifen. Allerdings gilt dies nicht bei Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wie etwa dem Oberlandesgericht München, das den NSU-Prozess verhandelt.

www.verteidiger-berlin.info

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