Kategorie: Revision

Wenn der Angeklagte seine Revision ohne Rücksprache mit seinem Verteidiger zurücknimmt

Es gibt immer wieder Fälle, in denen man sich wünscht, der Mandant hätte lieber nichts gemacht oder gesagt. Dass muss sich auch der Verteidiger gedacht haben, der seinen Mandanten in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung vertreten hat. Ohne Absprache mit seinem Verteidiger hatte der Mandant die Revision gegen seine Verurteilung zurückgenommen – rechtswirksam, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2019 (2 StR 570/18) entschieden hat. Der Angeklagte war vom Landgericht Aachen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegen das Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten Revision ein und begründete diese...

Wie weit reicht das Notwehrrecht? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu Kampfgeräuschen und Messerstichen.

Die Notwehr führt grundsätzlich zum Wegfall des Unrechts. Wer im Rahmen der Notwehr handelt, ist folglich nicht strafbar. Dies regelt § 32 StGB; ist eine Tat die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt man nicht rechtswidrig.  Mit den Begriffen des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs wird die sogenannte Notwehrlage beschrieben. Diese muss zum Zeitpunkt der Tat vorliegen. Hierzu muss die Verletzung rechtlich geschützter Interessen eines Menschen drohen. Zu diesen Interessen gehören etwa das Leben, die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum oder die Freiheit. Die Verletzung muss zudem unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch fortdauern. Der...

Wenn ein nicht mehr zugelassener Anwalt als Pflichtverteidiger auftritt

Der Angeklagte hätte während der gesamten Hauptverhandlung anwaltlich vertreten werden müssen, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Immerhin fand die Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt und dem Angeklagten wurde ein Verbrechen zur Last gelegt. Da der Pflichtverteidiger allerdings nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, war die notwendige Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet. Damit lag ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Hauptverhandlung hatte ohne eine Person stattgefunden, deren Anwesenheit nach dem Gesetz, hier nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO, vorgeschrieben war.