Wenn ein nicht mehr zugelassener Anwalt als Pflichtverteidiger auftritt

Dieser Fall des Bundesgerichtshofes (BGH) klingt, als wäre er  für eine Revisionsklausur im zweiten juristischen Staatsexamen frei erfunden worden. Denn wo, wenn nicht in Klausuren, treten sonst nicht zugelassene Rechtsanwälte vor Gericht auf? Der Entscheidung verrät: vor dem Landgericht München II.

Der Angeklagte musste sich vor dem Landgericht München II wegen einer Palette von Delikten, unter anderem wegen besonders schwerer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, räuberischen Diebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls, in jeweils mehreren Fällen vor Gericht verantworten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an und traf eine Einziehungsentscheidung.

In seiner Revision beanstandete der Angeklagte, nicht während der gesamten Hauptverhandlung ordnungsgemäß verteidigt gewesen zu sein.

Was war passiert? Am ersten und zweiten Verhandlungstag wurde der Angeklagte durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. vertreten. Es wurden an diesen Tagen die Anklage verlesen, Mitteilungen gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gemacht, sowie Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und seine Einlassung zur Sache vorgenommen. Am dritten und vierten Verhandlungstag erschien Rechtsanwalt W. wegen Krankheit nicht zur Hauptverhandlung. Am fünften Verhandlungstag wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt B. als weiterer Verteidiger bestellt, der diesen auch den sechsten Verhandlungstag verteidigte. Der Verhandlungsteil der ersten beiden Hauptverhandlungstage wurde nicht wiederholt.

Der Angeklagte beanstandete, dass Rechtsanwalt W. „nach gesicherter Erkenntnis“ bereits seit einigen Tagen vor der Hauptverhandlung bestandskräftig nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei. Woher der Angeklagte diese Erkenntnisse hatte, konnte er aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitteilen. Von der Rechtsanwaltskammer war dem Angeklagten nur mitgeteilt worden, dass Rechtsanwalt W. bei der Hauptverhandlung nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei und Gründe dazu aufgrund der Verschwiegenheitspflicht nicht hätten mitgeteilt werden dürfen.

Auch auf Nachfrage des BGH teilte der Präsident der Rechtsanwaltskammer noch einmal mit, dass während der Hauptverhandlung keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Rechtsanwalt W. bestanden hatte.

Der BGH konnte es also kurz machen: Der Angeklagte hätte während der gesamten Hauptverhandlung anwaltlich vertreten werden müssen, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Immerhin fand die Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt und dem Angeklagten wurde ein Verbrechen zur Last gelegt. Da der Pflichtverteidiger allerdings nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, war die notwendige Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet. Damit lag ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Hauptverhandlung hatte ohne eine Person stattgefunden, deren Anwesenheit nach dem Gesetz, hier nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO, vorgeschrieben war.

Da bei absoluten Revisionsgründen ein Beruhen des Urteils auf dem Fehler nicht geprüft werden muss, konnte der BGH das Urteil des Landgerichts München II mit Beschluss vom 13. März 2019 – 1 StR 532/18 aufheben.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Pflichtverteidiger aus Berlin

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