Der Begriff des Anbaus von Betäubungsmitteln

Immer wieder kommen Menschen in die Kanzlei, bei denen im Rahmen einer Durchsuchung Cannabispflanzen oder gar ganze Plantagen gefunden werden. Gegen sie wird dann ein Strafverfahren wegen des Anbaus von Betäubungsmitteln eingeleitet. Doch wann ist der Begriff des Anbaus erfüllt? Damit beschäftigen wir uns heute in unsere wöchentlichen Wiederholung von Definitionen.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unerlaubt Betäubungsmittel anbaut.

Definition: Anbau ist das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen.

Umfasst ist die Aussaat von Samen sowie die Pflege und die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen. Ein besonderer Betrieb oder Umfang ist nicht erforderlich. Die wilde Aussaat durch Vögel oder Wind ist nicht tatbestandsmäßig. Bei Grundstückseigentümern ist ein Anbau auch durch Unterlassen möglich, wobei es allerdings für eine Garantenstellung nicht allein ausreicht, dass der Anbau auf dem Grunstück erfolgt. Auch die bloße Kenntnis eines Mieters oder Vermieters von dem Anbau von Betäubungsmitteln in der Wohnung fürht nicht allein zu einer Strafbarkeit wegen mittäterschaftlichen Anbaus von Betäubungsmitteln.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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