Vorratsdatenspeicherung Verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat nach einem Bericht von Focus-Online heute entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten verfassungswidrig ist. Nach dem seit 2008 in Kraft getretenem Gesetz werden Telekommunikationsdaten für die Dauer von sechs Monaten gespeichert. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die geltende Regelung gegen das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht des Telekommunikationsgeheimnisses. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde durch das Bundesverfassungsgericht im legendären Volkszählungsurteil erfunden. Seit dem sind zahlreiche Gesetze an der Hürde dieses Rechtes gescheitert. Hierzu zählen insbesondere der große Lauschangriff und die Online Durchsuchung.

Grundsätzlich ist die Entscheidung zu begrüßen, sie kam nur leider zu früh. Ich habe gerade nur mal wieder einen Fall, wo ein Polizist behauptet, dass er über seinem Handy einen anonymen Tipp erhalten habe, dass mein Mandant Straftaten begeht. Ich halte es für möglich, dass die angebliche Kenntnis aufgrund von rechtswidrigen Ermittlungsmethoden erlangt wurde. Da die Erkenntnisse so nicht in das Verfahren eingeführt werden können, könnte die Polizei versucht sein, auf den anonymen Tipp zurückzugreifen. Deshalb wollte ich zunächst das Handy des Polizeibeamten beschlagnahmen und auslesen lassen. Danach wollte ich auf die Verbindungsdaten des Telekommunikationsanbieter zurückgreifen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Das könnte dich auch interessieren …

Eine Antwort

  1. egal sagt:

    Die jetzige Form ist verfassungswidrig, wie die zukünftige Form der Vorratsdatenspeicherung aussehen mag, weiß noch keiner.

    Genau wie beim Lauschangriff wurde die erste Regelung verworfen und der Gesetzgeber bastelte sich die zweite Regelung aus den Vorgaben des Gerichts. Lauschangriff gibt es immer noch. Genauso wirds mit der Vorratsdatenspeicherung sein.

    Die Beschränkung auf die höchsten Rechtsschutzgüter, Leib & Leben und Bund, ist natürlich auch keine große Hilfe bei Normen wie etwa §§ 129 ff. StGB…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert