Kategorie: Strafverteidiger

Wenn der Strafverteidiger nicht erreichbar ist

Der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Verlangt er gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft das Gespräch mit einem Verteidiger, darf der Beschuldigte nicht (weiter) vernommen werden. Die Beamten müssen dem Beschuldigten dabei unterstützen, einen Verteidiger telefonisch zu kontaktieren.

Wie das Gericht bei einer Erkrankung des Verteidigers reagieren muss

Auch Strafverteidiger können krank werden. Ungünstig ist eine Erkrankung der Verteidigung dann, wenn ein Hauptverhandlungstermin ansteht und es sich nicht um eine Pflichtverteidigung handelt. Denn während bei einer Pflichtverteidigung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und die Abwesenheit des Verteidigers einen absoluten Revisionsgrund darstellt, kann das Gericht bei einer Wahlverteidigung grundsätzlich auch ohne einen Verteidiger verhandeln. Das Gericht muss zwar abwägen, ob das Interesse des Angeklagten an einer wirksamen Verteidigung eine Verlegung des Termins begründet. Kommt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass der zügigen Durchführung des Verfahrens Vorrang zukommt, kann man dagegen nur eingeschränkt vorgehen.

Neuauflage erschienen: Münchener Kommentar zum StGB, Band 5 (§§ 263-358)

Die Neuauflage enthält natürlich auch die Kommentierung zu dem neuen § 315d StGB, welcher schon durch seine Überschrift „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ deutlich macht, aus welchen Gründen diese Norm geschaffen wurde. Und obwohl seit Inkrafttreten dieses „Raserparagrafen“ erst wenige Urteile hierzu ergangen sind, wird die Vorschrift im MüKo schon auf guten 12 Seiten ausführlich besprochen.

Notwendige Verteidigung bei einer Wiedererkennung des Täters auf Facebook

Immer wieder werde ich von Mandanten gefragt, ob es im Strafrecht die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe gibt. Bei meiner Antwort blicke ich dann häufig in enttäuschte Gesichter. Das Strafrecht kennt keine Prozesskostenhilfe. Im Strafrecht gibt es lediglich das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung, das in § 140 StPO geregelt ist. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so bestellt das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger, dessen Kosten zwar zunächst von der jeweiligen Landeskasse getragen werden. Wird der Angeklagte allerdings verurteilt, so muss er die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten, also auch die des Pflichtverteidigers, erstatten. Im Ergebnis heißt dies oft, dass Beschuldigte die Kosten eines Strafverfahrens tragen muss.

Gericht bezeichnet Verteidiger als unverschämt – keine Besorgnis der Befangenheit

Unter anderem hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Besorgnis der Befangenheit bereits entschieden, dass Spannungen zwischen dem Richter und dem Verteidiger, die während der Hauptverhandlung entstehen, in der Regel keine Ablehnung begründen können. Aus einem aktuellen Beschluss des BGH vom 29. August 2018 – 4 StR 138/18 geht hervor, dass dies selbst dann gilt, wenn der Richter dem Verteidiger eine „selektive Wahrnehmung“ vorhält und eine von ihm gestellte Zwischenfrage als „unverschämt“ bezeichnet.