Kategorie: Verstoß BtMG – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stellt jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit da, auch wenn diese nur einmalig erfolgt oder sich als ausschließlich vermittelnd darstellt. Grundsätzlich wird ein Handeltreiben mit Drogen gem. § 29 BtMG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Nach § 29a BtMG wird der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wer als Mitglied einer Band mit Drogen Handel treibt, wird gem. § 30 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Eine nicht geringe Menge muss nicht vorliegen. Sollte eine nicht geringe Menge beim Handeltreiben einer Bande vorliegen, erhöht sich das Strafmaß auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein Anwalt für Strafrecht kann Sie im Einzelfall beraten, welche Strafe konkret droht.

Kiloweise Cannabis – Wie hoch ist die Strafe?

Der Handel mit Cannabis kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zu höheren Freiheitsstrafen führen und ist nicht zu unterschätzen, was die festgesetzten Strafen angeht. Geregelt ist dies unter anderem im § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz), der den Grundtatbestand für den Verkehr mit Betäubungsmitteln darstellt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“. Wer dann mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt...

Rauschgift verkauft – 5 Jahre Freiheitsstrafe zu viel?

Wenn in der Verhandlung klar wird, der Täter hat die Straftat begangen und ist schuldig, stellt sich daraufhin die Frage: „Wie ist er nun zu bestrafen?“. Im entsprechenden Paragraphen ist der vorgesehene Strafrahmen festgeschrieben, doch dieser kann meist sehr variieren. So erwartet einen Straftäter, der sich wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln gem. § 29 BtMG strafbar gemacht hat nach Abs. 2 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das ist nun eine Frage der Strafzumessung. Dabei muss sich grundsätzlich an der Schwere der Schuld orientiert werden. Grundsätze der Strafzumessung sind im § 46 StGB geregelt. Gem. Abs. 1...

60 Cannabispflanzen in der Wohnung angebaut

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind diejenigen Delikte geregelt, die einen Bezug zu Drogen aufweisen. Dabei spielt die Menge der Drogen oft einen wichtigen Faktor und kann bei der der Länge der Strafe entscheidend sein. Der Bundesgerichtshof (5 StR 534/19) hat sich in seinem Beschluss vom 25. November 2020 mit dem § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG beschäftigt, der das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge regelt. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Wer jedoch mit Betäubungsmitteln in nicht...

Aufbewahrung von Betäubungsmitteln, eine reine Gehilfentätigkeit?

Eine Täterschaft wird bei demjenigen angenommen, der die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Gehilfe dagegen ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Das Aufbewahren von Betäubungsmitteln und Bedienen an den Vorräten allein stellt grundsätzlich kein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Vielmehr ist dies als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Um eine Abgrenzung vorzunehmen, wann Täterschaft gem. § 25 StGB bzw. eine Beihilfe gem. § 27 StGB vorliegt, ist insbesondere auf die Tatherrschaft und die jeweiligen Tatbeiträge abzustellen. Nach der sog. Tatherrschaftslehre, ist Täter derjenige, der im Rahmen der Tatherrschaft einen für...

Strafverfahren gegen Betreiber und Kunden von Drogen-Onlinehandel „Chemical Revolution“

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat bereits angekündigt, dass nun auch im Fall von „Chemical Revolution“ strafrechtliche Ermittlungen gegen die potenziellen Kunden eingeleitet werden sollen. So ist davon auszugehen, dass einige potenzielle Kunden von „Chemical Revolution“ in absehbarer Zeit von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten werden.

Die Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“ indiziert nicht zwingend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sieht sich hohen Strafandrohungen ausgesetzt. Dies gilt vor allem, wenn es sich um nicht geringe Mengen von Drogen handelt und gefährliche Gegenstände oder Waffen mitgeführt werden. In diesen Fällen ist mit Freiheitsstrafen nicht unter einem oder nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Man sollte daher meinen, dass Gerichte sauber zwischen dem Besitz oder dem Erwerb und dem Handltreiben mit Betäubungsmitteln abgrenzen. Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, in der es vor allem um die Bedeutung von typischen Deal-Utensilien für die Annahme des Handeltreibens ging.

Dealen im Görlitzer Park nur hinter rosaroten Linien

Müssten sich nun alle Drogendealer im Görlitzer Park hinter eine extra für sie vorgesehene Linie begeben, müssten sie damit gleichsam aktiv zum Ausdruck bringen, sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar zu machen. Denn selbst wenn es für Bürger und Bürgerinnen so scheint, als wäre der Görli ein rechtsfreier Raum, so verstößt doch auch jedes Drogengeschäft im Görli gegen das Betäubungsmittelgesetz.