Rauschgift verkauft – 5 Jahre Freiheitsstrafe zu viel?

Wenn in der Verhandlung klar wird, der Täter hat die Straftat begangen und ist schuldig, stellt sich daraufhin die Frage: „Wie ist er nun zu bestrafen?“. Im entsprechenden Paragraphen ist der vorgesehene Strafrahmen festgeschrieben, doch dieser kann meist sehr variieren. So erwartet einen Straftäter, der sich wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln gem. § 29 BtMG strafbar gemacht hat nach Abs. 2 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das ist nun eine Frage der Strafzumessung. Dabei muss sich grundsätzlich an der Schwere der Schuld orientiert werden. Grundsätze der Strafzumessung sind im § 46 StGB geregelt. Gem. Abs. 1 ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Dabei sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind zu berücksichtigen. Außerdem dürfen nach Abs. 3 Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, nicht berücksichtigt werden. Im Abs. 2 sind außerdem Umstände geregelt, die bei der Zumessung für und gegen den Täter sprechen.

In seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 musste der Bundesgerichtshof (2 StR 444/21) feststellen, ob er bestimmte Umstände als strafschärfend bewertet. Der Angeklagte im hiesigen Fall wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dabei wurde dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt, dass die erhebliche Menge an erwirtschafteten Betäubungsmitteln in den Verkehr gelangt ist.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes weist die Strafzumessung jedoch durchgreifende Rechtsfehler auf. Demnach gehört es zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, dass gehandelte Drogen zum großen Teil oder auch vollständig in den Verkehr geraten. Daher ist die Tatsache, dass die verkauften Betäubungsmittel in den Verkehr gelangt sind, kein strafschärfender Grund.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert