Cannabis und Amphetamine am Steuer – Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Alkohol oder andere berauschende Mittel am Steuer werden oftmals als Ordnungswidrigkeit verfolgt, doch unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich damit auch strafbar machen. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist zum einen die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und zum anderen die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) geregelt. Nach dem § 316 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Mit der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB musste sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 231/22) in seinem Beschluss vom 2. August 2022 beschäftigen. In dem, der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt fuhr der Angeklagte an zwei verschiedenen Tagen seinen Pkw mit einem risikoreichen Fahrverhalten unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen. Nachdem er vor der Polizei flüchtete, diese ihn aber stellen konnte, wurden die Drogen durch einen Bluttest festgestellt. Die Blutproben wiesen jeweils 320 Mikrogramm Amphetamin sowie bei der ersten Fahrt 3,4 Mikrogramm THC und bei der zweiten Fahrt 17 Mikrogramm THC pro Liter Blut auf.

Vom Landgericht Gießen wurde der Angeklagte anschließend wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Seine Revision hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss klar, dass der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit im Sinne von § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann. Vielmehr bedarf es weiterer Beweiszeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug für eine längere Strecke sicher zu steuern.

Das hier gegebene risikoreiche Fahrverhalten des Angeklagten muss durch die drogenbedingte Fahrunsicherheit zu erklären sein und ausreichend erörtert werden, um eine Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 StGB annehmen zu können.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert