Eine im Zustand momentaner Erregung ausgesprochene Drohung wie „Ich schlag‘ Dich tot!“ genügt nicht unbedingt für die Verwirklichung des Bedrohungstatbestandes des § 241 Abs. 1 StGB
Fast jeder von uns hat so eine Situation schon einmal erlebt: Ein falscher Blick, ein falsches Wort, der Gegenüber wird übermütig und plötzlich wird gepöbelt, beleidigt und vielleicht sogar bedroht. Ob die ausgesprochene Bedrohung tatsächlich immer ernst gemeint oder nur aus dem Zustand momentaner Erregung des Täters herrührt, ist nur schwer einzuschätzen. Erst kürzlich musste sich das Amtsgericht Rudolstadt in dem Verfahren 355 Js 15271/12 – 1 Ds jug mit dieser Problematik auseinandersetzen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den in einer therapeutischen Förderanstalt untergebrachten Angeschuldigten Anklage erhoben, weil er seiner Erzieherin, nach einem missverständlichen Telefonat mit seiner Mutter, den Telefonhörer vor...

