Verschlagwortet: Strafprozessrecht
Erhält man vom Gericht einen Strafbefehl, kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Verpasst man diese Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig – er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ist die Frist jedoch ohne eigenes Verschulden versäumt worden, besteht unter Umständen die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO zu stellen. Ist der Antrag erfolgreich, wird das Verfahren in den Stand zurückgesetzt, in dem es sich befände, wenn die Frist nicht versäumt worden wäre. Doch wann erfolgt eine Fristversäumung „ohne Verschulden“? Dies war auch Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts...
Eine Durchsuchung durch Strafverfolgungsbehörden in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus sieht niemand gerne. Um eine Wohnungsdurchsuchung bei einer verdächtigen Person durchführen zu können, müssen zum einen tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sein und zum anderen die Möglichkeit bestehen, Beweismittel oder den Täter aufzufinden. Eine jene Durchsuchung ist in der Regel auf einen richterlichen Beschluss zurückzuführen, der auf einer konkreten Straftat beruht, weshalb derer die Durchsuchung durchgeführt wird. In Ausnahmefällen kann sie aber auch erfolgen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Das ist der Fall, wenn ohne sofortiges Handeln Beweismittel verloren gehen oder der Verdächtige entkommen könnte....
Für eine angemessene Verteidigung vor Gericht ist ein Anwalt von großer Bedeutung. In einigen Fällen wird dem Beschuldigten sogar ein sogenannter Pflichtverteidiger beigeordnet. Das ist in Fällen der notwendigen Verteidigung der Fall, in denen der Beschuldigte selber noch keinen selbst gewählten Verteidiger bei der Seite hat. Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind im § 140 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Der Fall der notwendigen Verteidigung tritt demnach unter anderem ein, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet. Bevor dem Beschuldigten...
Es soll vorkommen, dass Richter Fehler machen. Und weil Richter auch nur Menschen und daher mit einer zutiefst menschlichen Einsichtsfähigkeit in ihre Fehler ausgestattet sind, enthält die Strafprozessordnung Mechanismen, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren: Die Rechtsbehelfe. In der Strafprozessordnung und dem OWiG finden wir insgesamt 8 Rechtsbehelfe, davon 3 Rechtmittel und 5 sonstige Rechtsbehelfe. Diese Beitragsreihe soll einen Überblick über diese 8 Möglichkeiten der Korrektur fehlerhaft getroffener Entscheidungen geben. Die drei Rechtsmittel sind: Die Beschwerde nach §§ 304 ff StPO dazu zählen die einfache Beschwerde, § 304 StPO, die sofortige Beschwerde, § 311 StPO und die weitere Beschwerde nach § 310...
Wir wünschen euch ein gesundes neues Jahr 2010 und – auch wenn es für ein Weihnachtsgeschenk zeitlich nicht mehr gereicht hat – möchten den Gewinner der 2. Runde „Mitquizzen mit Halbwissen“ mit freundlicher Unterstützung des Beck-Verlags bekannt geben. Wir waren wieder gewohnt großzügig bei den Lösungen und empfehlen euch eine etwas intensivere Beschäftigung mit den Problemen des Weihnachtsbaum-Falles. Was ist zum Bespiel mit dem nicht vollendeten Regelbeispiel..? Die kleinen Ungereimheiten unseres aktuellen Blog-Maskottchens haben alle erkannt und die ganz unterschiedlichen Ansichten zu den berufsspezifischen Taten des Nikolaus haben uns besonders gefreut. Hervorzuheben ist hier die knappe aber feine Lösung von...
Mitquizzen mit Halbwissen mit freundlicher Unterstützung des Beck-Verlags geht in die zweite Runde. Die 1. Frage lautet: In der rechten Sidebar haben wir einen winterlich-juristischen (deutschen) Strafrichter-Schneemann eingefügt. Juristisch ganz korrekt ist das aber nicht zugegangen. Wer findet die Fehler? Diesmal verlosen wir Putzke/Scheinfeld Strafprozessrecht Lehrbuch/Studienliteratur mit Fällen und Aufbauschemata 2. Auflage 2009 XIV, 204 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-59492-2 Weiterhin gilt, dass, wer gewinnen will, den (kostenlosen) beck-shop-Newsletter abonniert haben muss. Auch alle weiteren Regeln gelten fort. Die Lösungen in den Kommentaren werden am Sonntag veröffentlicht. ACHTUNG: Die nächste Frage (2/3) stellen wir auch bereits am Sonntag....