Wann wird das Hauptverfahren eröffnet und wann kann das Verfahren eingestellt werden?
Wann wird das Hauptverfahren eröffnet? Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Doch zuvor oder sogar nach bereits erhobener Klage gibt es mehrere Möglichkeiten, ein Verfahren einzustellen. So z.B. nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts. Gemäß § 153 StPO kann das Verfahren außerdem wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Nach Abs. 1 durch die Staatsanwaltschaft vor Eröffnung des Hauptverfahrens oder nach Abs. 2 durch das Gericht nach bereits erhobener Klage. § 153a StPO regelt außerdem das Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen. So kann beispielsweise das Verfahren vor Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO gegen die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse eingestellt werden.
Wann das Hauptverfahren aber eröffnet werden kann und ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, hat der Bundesgerichtshof (StB 29/24) in seinem Beschluss vom 10. Juli 2024 entschieden. Dem Angeklagten wird von der Generalstaatsanwaltschaft vorgeworfen, sich mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ beteiligt zu haben. Das OLG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Der BGH erwidert, dass für die Eröffnung des Hauptverfahrens keine richterliche Überzeugung vonnöten ist, wie es für die Verurteilung der Fall ist. Vielmehr reicht ein hinreichender Tatverdacht aus. Dieser ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg