Operationsnarben – Dauernde Entstellung im Sinne einer schweren Körperverletzung?

Nachdem wir erst anfang diesen Jahres das Merkmal der dauernden Entstellung bei einer schweren Körperverletzung besprochen haben, wollen wir uns heute einmal die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20. April 2011 (2 StR 29/11) ansehen.

Der Bundesgerichtshof musste sich bei dieser Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob eine verletzte Person auch durch Operationsnarben im Oberkörperbereich im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd entstellt wird.

Noch einmal zur Wiederholung:

Definition: Die dauernde Entstellung ist eine gravierende Veränderung der äußeren Gesamterscheinung des Verletzten, die dem Gewicht der geringsten Fälle nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt und endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum starke psychische Nachteile im Verkehr mit der Umwelt erwarten lässt.

In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte den Betroffenen mit einem Springmesser zweimal in den linken Arm und siebenmal auf der linken Seite in den Oberarm gestochen. Der Zeuge musste daraufhin intensivmedizinisch behandelt werden, wodurch eine Vielzahl markant bleibender und überdauernd großer Narben im Oberkörperbereich entstanden sind.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können grundsätzlich auch besonders große oder markante Operationsnarben oder eine Vielzahl von Operationsnarben in derselben Körperregion, das Merkmal der dauernden Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen.

Ob die Qualifikation der Tat auf das äußere Verletzungsbild des Betroffenen mitsamt den Operationsnarben tatsächlich zutrifft, sei stets im Einzelfall nachzuprüfen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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