Laserpointer-Angriff auf Polizeihubschrauber: Gefängnisstrafe ohne Bewährung

Immer wieder wird berichtet, dass Luftfahrzeuge mit Laserpointern angegriffen und die Piloten dadurch geblendet werden. Eine solche Laserpointer-Attacke stellt regelmäßig einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr gemäß § 315 StGB dar. Das Gesetz sieht für einen solchen Eingriff eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Das Amtsgericht Zossen hat den Angeklagten wegen eines Laserpointer-Angriffs auf einen Polizeihubschrauber zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe aus Gründen der Generalprävention nicht zur Bewährung ausgesetzt – Urteil vom 31. Mai 2017 – 10 Cs 486 Js 41755/16 (171/17).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fühlte sich der Angeklagte durch den Lärm eines Polizeihubschraubers gestört. Der Hubschrauber wurde zur Überwachung des Luftraumes eingesetzt, nachdem bereits mehrere Verkehrsflugzeuge Ziel von Laserpointer-Attacken geworden waren. Während des Einsatzes richtete der Angeklagte dann auch mehrfach zielgerichtet seinen Laserpointer auf den im Schwebflug befindlichen Polizeihubschrauber. Dadurch ist der Pilot wiederholt, insgesamt über 97 Sekunden lang geblendet worden, wodurch er die Orientierung verlor. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hätte in dieser Situation angesichts der stark eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten des Piloten bereits ein kräftiger Windstoß zum Absturz des Hubschraubers führen können.

Das Amtsgericht erkannte in dem Verhalten des Angeklagten einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr gemäß § 315 Absatz 1 Nr. 4 StGB. Dadurch habe der Angeklagte Leib und Leben von Menschen sowie Sachen von bedeutendem Wert, nämlich den Polizeihubschrauber, konkret gefährdet. Die konkrete Gefahr ergebe sich daraus, dass in der gegebenen Situation bereits ein kräftiger Windstoß zum Absturz des Hubschraubers hätte führen können. Ob der Hubschrauber auch tatsächlich von einem solchen Windstoß getroffen werde, hänge allein vom unberechenbaren Zufall ab. Daher habe eine konkrete Gefahr in Form eines sogenannten Beinaheunfalls vorgelegen.

Angesichts der Tatsache, dass Laserpointer-Angriffe auf Luftfahrzeuge schon häufig vorgekommen seien und zudem eine erhebliche Gefahr bedeuten, hielt das Amtsgericht die Vollstreckung der achtmonatigen Gefängnisstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten (§ 56 Absatz 3 StGB). Damit wolle das Gericht auch eine Abschreckungswirkung gegenüber jedermann erreichen (Generalprävention), sodass es nicht zu weiteren Taten in der Zukunft kommt.

Das Urteil des Amtsgerichts Zossen macht deutlich: Ein Laserpointer-Angriff auf Flugzeuge und Hubschrauber kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Regelmäßig droht eine Gefängnisstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Das Amtsgericht Zossen hielt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.

Das Amtsgericht Tiergarten verhängte im Oktober 2017 wegen einer Laserpointer-Attacke auf einen Polizeihubschrauber eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten – ohne Bewährung!

strafrechtskanzlei.berlin 

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Eine Antwort

  1. Egon sagt:

    Da kann man nur hoffen, dass das Strafmaß in der Berufungsinstanz hält.

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