Keine besonders schwere Brandstiftung bei Aufhebung der Wohnnutzung

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. August 2019 – 2 StR 295/19 – behandelt in aller Kürze ein Problem aus dem Bereich der Brandstiftungsdelikte, das zu den „Klassikern“ aus diesem Bereich zählen dürfte.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts schloss der Angeklagte zunächst eine Hausratversicherung über 50.000 € ab, zahlte umgehend den ersten Jahresbeitrag und brannte kurze Zeit später seinen Bungalow nieder, um einen Versicherungsbetrug zu begehen. Der Angeklagte war der einzige Mieter des freistehenden Bungalows. Bei dem Brand wurde allein der Angeklagte verletzt; er erlitt schwerste Brandverletzungen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 20.000 €.

Eben dieser Fall schien von § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst zu sein. Entsprechend wertete das Landgericht die Tat als besonders schwere Brandstiftung und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Im Revisionsverfahren wies der Generalbundesanwalt jedoch auf einen wichtigen Umstand hin, den das Landgericht außer Acht gelassen hatte.

Eine Tat nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB liege nicht vor, weil schon eine Haupttat nach § 306a StGB nicht gegeben sei. Vorliegend komme allein die Tatvariante des Inbrandsetzens eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient, in Betracht (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Indem der Angeklagte den bis dahin von ihm bewohnten Bungalow anzündete, habe er aber durch das Inbrandsetzen die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken aufgegeben, den Bungalow sozusagen „entwidmet“. Dies war ihm möglich, da er der einzige Bewohner war und die Zweckaufhebung somit durch alle Bewohner erfolgte. Dies sei auch dann möglich, wenn die Bewohner „nur“ allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer seien, wie eben hier als Mieter.

Unter diesen Umständen käme also vielmehr eine Strafbarkeit gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, zu der sich das Landgericht aber nicht geäußert hat. Der Generalbundesanwalt hat daher beantragt, das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen aufzuheben. Seine diesbezüglichen Ausführungen erläutern das Problem der vorliegenden Brandstiftung derart kurz und präzise, dass sich der BGH in seiner Zustimmung noch kürzer fassen konnte: „Dem schließt sich der Senat an.“

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