Verschlagwortet: Wohnung

Verteidigung oder Angriff? – Die Notwehr

„Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“ (§ 32 Abs. 1 StGB) Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund und bewirkt, dass sich der Täter nicht strafbar macht. Dafür muss er sich jedoch in einer Notwehrlage befunden haben und seine Notwehrhandlung muss erforderlich sowie geboten gewesen sein. In seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 348/21) mit dem Merkmal der Gegenwärtigkeit beschäftigt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt suchten der später getötete G und sein Freund M bewaffnet mit Messer und Schraubenzieher den Angeklagten in seiner Wohnung auf, um ihn...

60 Cannabispflanzen in der Wohnung angebaut

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind diejenigen Delikte geregelt, die einen Bezug zu Drogen aufweisen. Dabei spielt die Menge der Drogen oft einen wichtigen Faktor und kann bei der der Länge der Strafe entscheidend sein. Der Bundesgerichtshof (5 StR 534/19) hat sich in seinem Beschluss vom 25. November 2020 mit dem § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG beschäftigt, der das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge regelt. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Wer jedoch mit Betäubungsmitteln in nicht...

Sprung aus dem Fenster – schwere Freiheitsberaubung?

Bei einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 Strafgesetzbuch (StGB) wird ein Mensch eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Unter bestimmten Umständen erhöht sich der Strafrahmen der Freiheitsberaubung. Eine schwere Freiheitsberaubung liegt unter anderem nach § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB dann vor, wenn durch die Tat oder durch eine während der Tat begangenen Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht wird. Die Strafe ist bei Vorliegen einer schweren Freiheitsberaubung dann nicht mehr eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Auch der Bundesgerichtshof (3 StR 279/20) musste sich...

Teilweises Zerstören eines teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes – schwere Brandstiftung?

Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung kann nicht nur bei Brand des Tatobjekts vorliegen, sondern kann gemäß § 306 Absatz 1 StGB bereits dann gegeben sein, wenn der Täter ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Es ist somit nicht erforderlich, dass das Gebäude selbst Feuer fängt. Vielmehr genügt es, wenn die Zerstörungsfolgen im Zuge der Brandlegung entstehen. Es liegen unzweifelhaft entsprechende Zerstörungsfolgen vor, wenn die Brandlegung in einem rein zu Wohnzwecken dienenden Gebäude erfolgt und dieses anschließend nicht mehr bewohnbar ist. Fraglich ist jedoch der Umgang mit zu Wohn- und Gewerbezwecken gemischt genutzten...

Der Begriff der Wohnung beim Wohnungseinbruchsdiebstahl

In unserer wöchentlichen Definitionsreihe widmen wir uns heute mal wieder um einen absoluten Klassiker – den Wohnungseinbruchsdiebstahl. Es ist noch gar nicht lange her, dass der Wohnungseinbruchsdiebstahl aus den Regelfällen des § 243 StGB herausgenommen und zur Qualifikation erhoben wurde, um das Sicherheitsgefühl der Bürger zu stärken und die Zahl der Einbrüche durch die erhöhte Strafandrohung zu senken. Doch wann ist ein Raum eigentlich eine Wohnung im Sinne des Gesetzes? § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat...

Keine besonders schwere Brandstiftung bei Aufhebung der Wohnnutzung

Eben dieser Fall schien von § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst zu sein. Entsprechend wertete das Landgericht die Tat als besonders schwere Brandstiftung und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Im Revisionsverfahren wies der Generalbundesanwalt jedoch auf einen wichtigen Umstand hin, den das Landgericht außer Acht gelassen hatte.

Neues zum Wohnungseinbruchdiebstahl: Wohnmobile, die im Urlaub genutzt werden, sind Wohnungen im Sinne des § 244 StGB

Und schon wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung veröffentlicht, die sich Examenskandidaten gut merken sollten. Denn Gegenstand der Entscheidung ist der beliebte Themenkomplex des Diebstahls, oder genauer gesagt des Wohnungseinbruchdiebstahls, anhand dessen sich allerlei Problemwissen prüfen lässt. Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16 mit der Frage beschäftigt, ob ein Wohnmobil, wenn es im Urlaub genutzt wird, eine Wohnung im Sinne des § 244 StGB darstellt und somit der erhöhten Straferwartung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unterliegt. Anlass war die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Würzburg, durch...