Sprung aus dem Fenster – schwere Freiheitsberaubung?

Bei einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 Strafgesetzbuch (StGB) wird ein Mensch eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.

Unter bestimmten Umständen erhöht sich der Strafrahmen der Freiheitsberaubung. Eine schwere Freiheitsberaubung liegt unter anderem nach § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB dann vor, wenn durch die Tat oder durch eine während der Tat begangenen Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht wird.

Die Strafe ist bei Vorliegen einer schweren Freiheitsberaubung dann nicht mehr eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Auch der Bundesgerichtshof (3 StR 279/20) musste sich mit der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB in seinem Beschluss vom 28. Januar 2021 auseinandersetzen.

Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt kam es in der Wohnung des Angeklagten zu einer Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung sperrte der Angeklagte die Eingangstür der Wohnung ab, um den Beschwerdeführer am Verlassen der Wohnung zu hindern.

2-3 Stunden später sprang der Beschwerdeführer dann durch das über 7 Meter hohe Fenster, um die Wohnung verlassen zu können. Durch den Sprung erlitt dieser mehrere schwerwiegende Verletzungen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung verurteilt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss jedoch auch eine schwere Freiheitsberaubung näher geprüft werden. Speziell die Beweiswürdigung bezüglich eines inneren Zusammenhanges zwischen der Freiheitsberaubung und dem Sturz aus dem Fenster ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes lückenhaft.

Bei einer schweren Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB muss zum einen dieser innere Zusammenhang bestehen, und zum anderen die Folge fahrlässig herbeigeführt worden sein, sowie der Erfolg vorhersehbar gewesen sein. Dieser ist bei Fluchtversuchen in der Regel vorhersehbar, aufgrund des natürlichen Freiheitsbestrebens des Menschen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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