Raser verursacht Tod – verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Straßenverkehrsdelikte sind in der juristischen Ausbildung nicht wegzudenken. Zu diesen gehört auch der
§ 315d Strafgesetzbuch (StGB), der das verbotene Kraftfahrzeugrennen regelt und zu den abstrakten Gefährdungsdelikten zählt. Geschützt werden durch den sogenannten „Raserparagrafen“ die Sicherheit des Straßenverkehrs, Leib und Leben sowie fremdes Eigentum.

Dabei ist der § 315d StGB in drei Grundtatbestände unterteilt: Die Ausrichtung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens, die Teilnahme, sowie das Nachstellen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Außerdem enthält der § 315d StGB mehrere Qualifikationstatbestände.

In seinem Beschluss vom 11. November 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 511/20) mit dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen beschäftigen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fall entschlossen sich der Angeklagte und ein weiterer Angeklagter konkludent dazu, ein spontanes Kraftfahrzeugrennen durchzuführen.

Dabei zielten die Beiden darauf ab, möglichst hohe Geschwindigkeiten zu erreichen und sich an Kurven miteinander zu vergleichen. An einer undurchsichtigen Stelle führte der weitere Angeklagte ein Überholmanöver aus, was der Angeklagte erkannte und trotzdem beschleunigte. Der weitere Angeklagte verursachte infolgedessen einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug, durch welchen eine der Insassen zu Tode kam.

Es ist nicht bekannt, wo sich das Fahrzeug des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt befand, jedoch wurde er 1,4 km nach der Unfallstelle geblitzt.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen schweren verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 StGB. Seine Revision hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof kann keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellen. Zuerst stellt er fest, dass ein Rennen auch ohne eine ausdrückliche Absprache stattfinden kann. Eine konkludent getroffene Entscheidung reicht aus.

Auch sieht der Bundesgerichtshof die Qualifikation des § 315 d Abs. 2 StGB als vorliegend. Der Angeklagte hat seiner Auffassung nach die konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs durch sein Fahrverhalten eigenhändig mitverursacht, indem er den Überholvorgang des weiteren Angeklagten mitbestimmt hat.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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