Ein Fahrverbot ist für einen selbständigen Zahnarzt grundsätzlich keine außergewöhnliche Härte

Ein Zahnarzt hatte bei einer Autofahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 160,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Im weiteren gerichtlichen Verfahren versuchte der Zahnarzt eine mildere Rechtsfolge zu erreichen. Er machte geltend, dass er als freiberuflich tätiger Zahnarzt auch außerhalb der Sprechzeiten seiner Praxis Hausbesuche bei Patienten wahrnehme, wofür er sein Auto benutze. Das Fahrverbot stelle für ihn daher eine unzumutbare Härte dar, die ihn in seiner Berufsausübung beeinträchtige.

Auf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid bestätigte das Amtsgericht Tiergarten jedoch die verhängten Sanktionen. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde zum Kammergericht blieb ebenfalls erfolglos – Beschluss vom 13. Mai 2019 – 3 Ws (B) 111/19, 162 Ss 46/19.

Das Kammergericht stellt in seinem Beschluss klar, dass das Fahrverbot auch für den selbständigen Zahnarzt im vorliegenden Fall keine außergewöhnliche Härte darstelle, die ein Absehen von dem Fahrverbot ausnahmsweise ermöglichen würde. Denn einerseits entspreche die Verhängung des Fahrverbots hier der Regelsanktion des Bußgeldkatalogs. Andererseits könne sich der Betroffene grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er aus beruflichen Gründen unbedingt auf seinen Führerschein angewiesen sei, „wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert […]“. Auch vor dem Hintergrund der Hausbesuche sei insgesamt nicht ersichtlich, dass das Fahrverbot für den Zahnarzt eine ganz außergewöhnliche Härte darstelle. Denn die Hausbesuche würden nicht den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ausmachen, sodass der Kernbereich seiner Berufsausübung durch das Fahrverbot nicht tangiert werde und eine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot nicht ersichtlich sei. Darüber hinaus könne der Zahnarzt das einmonatige Fahrverbot durch eine entsprechende Urlaubsplanung oder andere Vorkehrungen überbrücken, was ihm durchaus zuzumuten sei.

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