Wurde eine Wohnung wegen der Suche nach Drogen bei Gefahr im Verzug durchsucht, bedarf deren erneute Durchsuchung einer neuen Anordnung

Hausdurchsuchungen werden häufig wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Dabei suchen die Polizeibeamten einerseits nach den Drogen selbst, beispielsweise nach Marihuana oder Kokain, oder aber auch nach Utensilien, die mit dem Drogenkonsum bzw. dem Drogenhandel zusammenhängen, z.B. Feinwaagen. Es wird zudem auch nach Handys gesucht, die aufgrund von Kontaktnummern oder Chat-Verläufen Aufschluss über den Erwerb oder den Handel mit Drogen geben können.

Solche Hausdurchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Liegt Gefahr im Verzug vor dürfen Durchsuchungen aber auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden, § 105 StPO.

Unter dem Begriff „Gefahr im Verzug“ versteht man einen Zustand, bei dem die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass die durch vorherige Einholung der richterlichen Anordnung eintretende Verzögerung zu einem Schaden oder dem Verlust von Beweismitteln führen wird.

In seiner Entscheidung vom 4. Juni 2020 (4 StR 15/20) musste sich der BGH nun mit der Frage auseinandersetzen, ob die erneute Durchsuchung einer Wohnung einer neuen richterlichen Anordnung bedarf, wenn die Wohnung zuvor bereits wegen Gefahr im Verzug durchsucht worden war.

In dem vorliegenden Fall hatten Polizisten den Angeklagten anlässlich zweier Haftbefehle und einer Gefährderansprache zuhause aufgesucht. Als der Angeklagte den Polizeibeamten die Wohnungstür öffnete, schlug den Beamten intensiver Cannabisgeruch entgegen, weshalb sie die Wohnung betraten, um dort „Nachschau“ zu halten. In der Wohnung trafen sie mehrere Behältnisse mit Cannabisblüten an, woraufhin sie die Wohnung wieder verließen und Beamte der Kriminalpolizei verständigten, die gegen 19.10 Uhr eintrafen. Nach mehreren Rücksprachen verständigte schließlich der leitende Beamte den zuständigen Staatsanwalt des Bereitschaftsdienstes, der dann um 20.26 Uhr die Durchsuchung aller den Angeklagten betreffenden Räumlichkeiten anordnete. Nach seiner Ansicht war der Verlust von Beweismitteln zu befürchten, da der richterliche Bereitschaftsdienst um 21.00 Uhr enden und der Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss nicht ohne Vorlage schriftlicher Unterlassen erlassen würde. Die spätere Verurteilung des Angeklagten unter anderem wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stützte sich auf die bei der staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann diese Verurteilung jedoch nicht bestehen bleiben, da Staatsanwalt durch die Anordnung der – zweiten – Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten schwerwiegend gegen den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 S. 1 StPO verstoßen habe, weshalb die bei dieser somit rechtswidrigen Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel unverwertbar seien.

Bei der zunächst erfolgten „Nachschau“ der Polizeibeamten in der Wohnung des Angeklagten habe es sich um eine auf eine polizeiliche Anordnung gestützte Wohnungsdurchsuchung gehandelt, die wegen Gefahr im Verzug auch rechtmäßig gewesen sei. Mit dem Verlassen der Wohnung sei diese Anordnung verbraucht gewesen, weshalb die wiederholte Durchsuchung einer neuen Anordnung bedurft habe.

Die Anordnung der Durchsuchung durch den Staatsanwalt sei jedoch rechtswidrig gewesen. Der Versuch, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erlangen, darf die Staatsanwaltschaft nur dann unterlassen, wenn schon die mit einem solchen Versuch verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Dabei sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten eine Durchsuchung für erforderlich hielten, was vorliegend spätestens mit dem Eintreffen der Kriminalbeamten um 19:10 Uhr gewesen sei.

Die Beamten haben aufgrund der „Wohnungsnachschau“ gewusst, dass sich in der von der Polizei seitdem überwachten Wohnung des festgenommenen Angeklagten keine weiteren Personen aufhielten und deshalb mit einer Beweismittelvernichtung oder anderen Verdunkelungshandlungen nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Eine Sicherung möglicher Beweismittel wäre daher durch den Versuch, die um 20.26 Uhr noch im Dienst befindliche Ermittlungsrichterin zu kontaktieren, nicht gefährdet worden. Für die Annahme von Gefahr im Verzug habe mithin kein Raum mehr bestanden.

Hinzu kommt, dass die Annahme des Staatsanwalts, dass eine richterliche Entscheidung nach seiner Erfahrung innerhalb der gegebenen Zeitspanne nicht zu erlangen sei, eine nicht auf konkrete Tatsachen gestützte Vermutung darstelle. So habe die Ermittlungsrichterin in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie sich im Regelfall Unterlagen zwar per Fax schicken lasse, aber – sollte eine Übersendung nicht möglich sein – Durchsuchungen auch mündlich anordne.

Der Bundesgerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass der Richtervorbehalt vorliegend in grober Weise missachtet worden sei, sodass die sichergestellten Beweismittel unverwertbar seien.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger in Berlin-Kreuzberg

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert