Lebenslange Haftstrafe für den Angeklagten im Lübcke-Mordfall – Ist eine lebenslange Freiheitsstrafe wirklich ein Leben lang?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Hauptangeklagten, Stephan Ernst im Mordfall des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke zu lebenslanger Haft verurteilt. Der als Rechtsextremist bekannte Stephan Ernst hatte den CDU-Politiker Walter Lübcke am 1. Juni 2019 auf dessen Terrasse erschossen. Motiv waren nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Aussagen des Politikers im Jahre 2015, bei der Lübcke die Aufnahme von Flüchtlingen verteidigt hatte.  

In dem Beitrag des Nachrichtensenders ntv vom 28. Januar 2021 heißt es hierzu:

Der Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke muss lebenslang ins Gefängnis. Die Richter stellen bei der Urteilsverkündung zudem die besondere Schwere der Schuld fest. Damit dürfte der Täter auch nach seiner Haftstrafe nicht wieder freikommen.“

Aber Moment mal: Wenn jemand sowieso „lebenslang“ ins Gefängnis muss, wieso sollte der Angeklagte im Lübcke Mordfall durch die Feststellung der Schwere der Schuld „auch nach seiner Haftstrafe“ nicht wieder freikommen dürfen? Bedeutet „lebenslang“ nicht bis an das Ende des Lebens einer Person? Dürfte der Täter nicht sowieso nie wieder freien Fuß fassen dürfen? Was hat die Schwere der Schuld damit zu tun?

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist in Deutschland die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt und droht zwingend bei einer Verurteilung wegen Mordes und dem besonders schweren Fall des Totschlags.

Unter dem Begriff „lebenslang“ versteht man dabei einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit. Da das Bundesverfassungsgericht 1977 jedoch entschieden hat, dass es die Menschenwürde gebiete, dass jeder Inhaftierte zumindest die Chance haben muss, wieder frei zu kommen, hat der Gesetzgeber den § 57a StGB eingeführt.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn:

  • 15 Jahre der Strafe verbüßt sind.
  • nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.
  • die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und
  • die verurteilte Person einwilligt.

Eine lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet in Deutschland also grundsätzlich auch tatsächlich ein Leben lang. Allerdings besteht nach frühestens 15 Jahren die Möglichkeit, dass der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wozu jedoch die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen müssen.

Da das Oberlandesgericht Frankfurt vorliegend aber die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, dürfte der Angeklagte im Lübcke-Mordfall in 15 Jahren erhebliche Schwierigkeiten dabei haben, den Rest seiner Strafe zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen.

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