Neues zum Wohnungseinbruchdiebstahl: Wohnmobile, die im Urlaub genutzt werden, sind Wohnungen im Sinne des § 244 StGB

Und schon wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung veröffentlicht, die sich Examenskandidaten gut merken sollten. Denn Gegenstand der Entscheidung ist der beliebte Themenkomplex des Diebstahls, oder genauer gesagt des Wohnungseinbruchdiebstahls, anhand dessen sich allerlei Problemwissen prüfen lässt.

Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16 mit der Frage beschäftigt, ob ein Wohnmobil, wenn es im Urlaub genutzt wird, eine Wohnung im Sinne des § 244 StGB darstellt und somit der erhöhten Straferwartung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unterliegt. Anlass war die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Würzburg, durch das die Angeklagten unter anderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in mehreren Fällen verurteilt wurden. Sie waren gemeinsam in auf Autobahnparkplätzen geparkte Wohnmobile und Wohnwagen eingebrochen, in denen deren Insassen schliefen. Die Angeklagten entwendeten aus den Innenräumen jeweils Wertgegenstände wie Smartphones, Ringe und Bargeld. Mit ihrer Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts blieben sie vor dem BGH erfolglos. Denn auch dieser stuft Wohnmobile und Wohnwagen als Wohnungen ein, wenn die Tat zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu denen eine tatsächliche Wohnnutzung stattfindet.

Die Begründung des BGH ist ausführlich, weshalb die Lektüre des Beschlusses sehr zu empfehlen ist. Wer es jedoch kurzhalten möchte, merkt sich für die Klausur einfach die zwei folgenden Kernargumente der Entscheidung, mit denen die für dieses Problem zu holenden Punkte sicher sein dürften:

Systematik: Als ein Argument für seine Entscheidung zog der BGH seine Rechtsprechung zu den Brandstiftungsdelikten heran. Denn auch bei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht der BGH Wohnmobile und Wohnwagen als andere Räumlichkeiten an, die der Wohnung von Menschen dienen, wenn sie dem Nutzer jedenfalls vorübergehend als Mittelpunkt des Lebens dienen. Entscheidend ist hier für die Beurteilung, dass nicht nur die Nutzung als Fortbewegungsmittel, sondern auch die Nutzung zum Schlafen sowie zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten und ähnliches zum Ausdruck kommt.

Zweck: Auch ausgehend vom Schutzzweck der Norm könne ein Wohnmobil und Wohnwagen Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein. Denn nach Ansicht des BGH handelt es sich bei ihnen um umschlossene Räumlichkeiten, die einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz bieten und die, wenn sie Menschen zu Unterkunft dienen, eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln. Dem Gegenargument, es bedürfe für ein Wohnen eine gewisse Dauerhaftigkeit, erteilte der BGH eine Absage. Denn auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch habe der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des „privaten Daseins und Wirkens“. Dies gelte insbesondere bei der Nutzung zu Schlafzwecken, wobei ausreichen soll, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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Eine Antwort

  1. Mario sagt:

    Ich habe gegen den neuen gesetzt den BGH vom 11.11.2016 Beschlossen hat nichts. Aber eine strafe von einem Jahr bis 10 Jahre finde ich ein bisschen übertreiben. Weiß nicht wer bei uns in Deutschland den Gesetz schreibt aber so viel jemanden zu bestrafen finde ich ein bisschen blöd

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