Keine vollendete Hehlerei beim Verkauf eines Autos an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten

Der Tatbestand der Hehlerei setzt seit einer Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes (BGH) voraus, dass die Bemühungen, eine rechtswidrig erlangte Sache abzusetzen, erfolgreich sein müssen. Damit hat sich der BGH Stimmen in der Literatur angeschlossen, die in der bis dahin geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aushebelung der Versuchsstrafbarkeit gesehen haben.

Dass nicht bei jedem Verkauf einer rechtswidrigen Sache automatisch ein Absatzerfolg – mit der Folge der Vollendung der Tat – eintritt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 3. Mai 2019 – 3 StR 520/18. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die rechtswidrige Besitzlage durch die Absatzbemühungen tatsächlich aufrechterhalten wurde.

In dem von dem BGH zu verhandelnden Fall war der Angeklagte vom Landgericht Osnabrück wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Er hatte einen gestohlenen PKW an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten verkauft, ohne den Beamten als solchen zu erkennen.

Der BGH sah darin keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte Hehlerei. Denn die Absatzbemühungen des Angeklagten waren nach Ansicht des BGH nicht dazu geeignet, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Der Verkauf an den nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten habe vielmehr dazu geführt, dass der rechtmäßige Vermögenszustand wiederhergestellt wurde. Denn das Fahrzeug konnte durch die Übergabe an den Polizeibeamten seinem Eigentümer zugeführt werden.

Der Angeklagte entging trotz der Entscheidung des BGH der Strafbarkeit nicht. Denn es lag zwar keine vollendete, aber eine versuchte Hehlerei vor (untauglicher Versuch). Da das Landgericht bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt hatte, dass der Verkauf an einen Polizeibeamten erfolgte und das Auto dadurch wieder an den Eigentümer gegeben werden konnte, blieb auch die Strafe für den Angeklagten unverändert.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert