Der gefährliche Schlüssel – Annahme eines schweren Raubes bei Verwendung eines Schlüssels als Drohungsmittel

Der Tatbestand des schweren Raubes liegt insbesondre dann vor, wenn der Täter oder ein Beteiligter ein Werkzeug bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Auch ein Schlüssel kann allein aufgrund der objektiven Beschaffenheit ein Drohungsmittel in einem schweren Raub darstellen. Unabhängig davon, dass die Drohwirkung auch auf einer Täuschung des Täters beruht.

Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b wird aus einem einfachen Raub ein schwerer Raub, wenn ein Mittel oder Werkzeug eingesetzt wird, um einen Widerstand mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu überwinden. Zur Erfüllung des Tatbestands eignen sich grundsätzlich alle Gegenstände, die nicht Waffen oder gefährliche Werkzeuge darstellen. Auf die tatsächliche Gefährlichkeit des Gegenstandes kommt es dabei nicht an. Diese müssen mithin nicht konkret dazu geeignet sein, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Bei sogenannten Scheinwaffen ist maßgeblich, dass sie eine vergleichbare Bedrohungswirkung entfalten müssen. Dabei ist nicht die objektive Gefährlichkeit entscheidend, vielmehr ist eine Bedrohungswirkung für das Opfer schon ausreichend.

Davon abzugrenzen sind Schein – untaugliche Sachen, die offensichtlich ungefährlich sind und denen die objektive Scheinwirkung fehlt. Als Schein – untaugliche Sachen wurden beispielsweise in der Rechtsprechung ein Labello oder ein gebogenes Plastikrohr angenommen.

In seiner Entscheidung vom 12.07.2017 2 StR 160/16 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Schlüssel ein geeignetes Werkzeug als Drohungsmittel i.S.v § 250 Abs. 1 Nr. 1 b darstellen kann.

In dem entschiedenen Fall gelang es dem Angeklagten unter einem Vorwand in die Wohnung der Geschädigten einzudringen. Daraufhin trat der Angeklagte an die Geschädigte heran. Er hielt ihr einen Schlüssel vor, den die Geschädigte für ein Messer hielt. Unter Androhung, ihr sonst weh tun zu müssen, verlangte er von der Geschädigten Geld. Daraufhin verwies die Geschädigte auf ihr Portemonnaie. Dem Angeklagten gelang es so 14 Euro zu erlangen. Er wurde vom Landgericht Aachen wegen schweren Raubes verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH kann ein Schlüssel ein „sonstiges Werkzeug“ als Drohungsmittel darstellen, wenn er zur Überwindung eines möglichen Widerstands eingesetzt wird.  Anders als bei Gegenständen, bei denen sich die Drohungswirkung allein in Verbindung mit einer Täuschung des Täters entfaltet, erkennt das Gericht, dass die Wirksamkeit des Schlüssels als Drohungsmittel nicht allein auf täuschenden Erklärungen des Täters, sondern auf der objektiven Beschaffenheit des Schlüssels beruht.  Das Gericht stellte weiter fest, dass die Geschädigte vorliegend von der Gefährlichkeit ausgehen konnte, auch wenn sie den Gegenstand nicht richtig erkannt hat. Die Drohungswirkung vorliegend entstand nicht nur aufgrund dessen, dass der Angeklagte die Geschädigte darüber getäuscht hat, dass es sich bei dem vorgehaltenen Schlüssel um ein Messer handelt. Vielmehr ist die tatsächliche Beschaffenheit des Schlüssels dazu geeignet erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Und die Drohung mit dem Schlüssel hat dazu geführt, dass der Angeklagte den Widerstand der Geschädigten überwinden konnte. Mithin geht auch von der tatsächlichen Beschaffenheit des Schlüssels eine Drohungswirkung aus.

Der Angeklagte hat sich deshalb wegen schweren Raubes strafbar gemacht, da er mit einem Werkzeug gedroht und so den Widerstand der Geschädigten überwunden hat.

Die Unterscheidung zwischen einfachem und schweren Raub ist für den Beschuldigten entscheidend, da ein schwerer Raub als Mindeststrafe Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vorsieht.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

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