Keine vollendete Hehlerei beim Verkauf eines Autos an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten

Der Tatbestand der Hehlerei setzt seit einer Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes (BGH) voraus, dass die Bemühungen, eine rechtswidrig erlangte Sache abzusetzen, erfolgreich sein müssen. Damit hat sich der BGH Stimmen in der Literatur angeschlossen, die in der bis dahin geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aushebelung der Versuchsstrafbarkeit gesehen haben. Dass nicht bei jedem Verkauf einer rechtswidrigen Sache automatisch ein Absatzerfolg – mit der Folge der Vollendung der Tat – eintritt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 3. Mai 2019 – 3 StR 520/18. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die rechtswidrige Besitzlage durch die Absatzbemühungen tatsächlich aufrechterhalten wurde. In...