Verschlagwortet: Wohnungseinbruchdiebstahl

Zum falschen Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich in seinem Beschluss vom 18. November 2020 (4 StR 35/20) mit den Anforderungen an den falschen Schlüssel im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinander. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen des Landgerichts Essen entnahm der Angeklagte aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin einen Schlüssel für die Wohnung der Eltern des früheren Ehemanns der Lebensgefährtin. Diesen Schlüssel hatte die Lebensgefährtin des Angeklagten entweder von dem ehemaligen Schwiegereltern oder von ihrem geschiedenen Ehemann erhalten, von dem sie sich im Juni 2015 trennte. Die ehemalige Schwiegereltern hatten vergessen, dass die ehemalige Schwiegertochter...

Der Wohnungseinbruchdiebstahl – zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung 

Der Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein absoluter Strafrechtsklassiker, der gerne in Klausuren vorkommt, aber auch häufig Gegenstand von Fällen der Strafrechtspraxis ist. Besonderes Augenmerk fällt dabei bereits auf den Begriff der „Wohnung“, aber auch auf den Verbrechenstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB, nach dem der Einbruchdiebstahl in eine sog. „dauerhaft genutzte Privatwohnung“, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist.  Wie die Begriffe der „Wohnung“ und der „dauerhaft genutzten Privatwohnung“ auszulegen sind, war Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshof (BGH) vom 24. Juni 2020 (5 StR 671/19)....

Versteckter Schlüssel – Wohnungseinbruchdiebstahl

Der klausurrelevante § 244 Strafgesetzbuch (StGB) normiert Qualifikationen zum Diebstahl gemäß § 242 StGB und enthält dabei drei verschiedene Tatvarianten. Wenn der Grundtatbestand des § 242 StGB einschlägig ist, kann der § 244 StGB geprüft werden und der Strafrahmen verschiebt sich von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren. Eine der Tatvarianten ist der Wohnungseinbruchdiebstahl, der im § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelt ist. Dieser ist anzunehmen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem...

Der Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruchdiebstahl

Der Versuch einer Straftat taucht in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis freilich immer wieder auf. Dabei ergründet insbesondere die Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zur Vorbereitungshandlung immer wieder Probleme. Was genau ist überhaupt unter dem Versuch einer Straftat zu verstehen? Gemäß § 22 Strafgesetzbuch (StGB) versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Demzufolge muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, so dass die...

Wohnungseinbruchsdiebstahl – Verlust der Wohnungseigenschaft nach dem Tod der Bewohner

Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2020 (3 StR 526/19) zugrunde liegende Angeklagte ließ sich eine besonders kreative Vorgehensweise einfallen, um die Entdeckung seiner Wohnungseinbrüche zu vermeiden. Er beschloss vorrangig in die Häuser von Verstorbenen einzubrechen. Hierfür informierte er sich über entsprechende Todesfälle durch Traueranzeigen in der Tageszeitung. Im Anschluss hieran drang der Angeklagte in drei Fällen mitunter unter Unterstützung eines Mittäters in die Häuser von zuvor Verstorbenen ein. Dies erfolgte, indem der Beschuldigte die Fenster oder Terassentüren der jeweiligen Immobilen aufhebelte. Ein Ende fand das Vorgehen des Angeklagten als dieser im letzten Tatobjekt auf vier sich versteckende...

Kann das bloße Klingeln an einer Haustür bereits einen versuchten Diebstahl darstellen?

Was genau unter unmittelbarem Ansetzen zu einer Tat zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Das Versuchsstadium erstreckt sich schon auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung unmittelbar einmünden sollen. Es ist demzufolge erforderlich, dass man zur objektiven Angriffshandlung ansetzt und das geschützte Rechtsgut in eine konkrete, nahe Gefahr bringt. Man spricht hierbei von der Überschreitung der Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“.

Neues zum Wohnungseinbruchdiebstahl: Wohnmobile, die im Urlaub genutzt werden, sind Wohnungen im Sinne des § 244 StGB

Und schon wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung veröffentlicht, die sich Examenskandidaten gut merken sollten. Denn Gegenstand der Entscheidung ist der beliebte Themenkomplex des Diebstahls, oder genauer gesagt des Wohnungseinbruchdiebstahls, anhand dessen sich allerlei Problemwissen prüfen lässt. Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16 mit der Frage beschäftigt, ob ein Wohnmobil, wenn es im Urlaub genutzt wird, eine Wohnung im Sinne des § 244 StGB darstellt und somit der erhöhten Straferwartung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe unterliegt. Anlass war die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Würzburg, durch...