Mord aus Eifersucht – Niedrige Beweggründe

In der juristischen Ausbildung sieht sich jeder Student mit den niedrigen Beweggründen im Rahmen des Mordes, sei es in zahlreichen strafrechtlichen Klausuren oder Hausarbeiten, immer wieder konfrontiert. Insofern ist es vor diesem Hintergrund unentbehrlich, sich mit der Definition und der Bedeutung dieses Mordmerkmals vertraut zu machen.

Für das fundamentale Verständnis ist zunächst erwähnenswert, dass drei Gruppen an Mordmerkmalen existieren. Die (sonstigen) niedrigen Beweggründe zählen zu der ersten Gruppe. Man sollte sich zudem vergegenwärtigen, dass dieses Mordmerkmal Teil der subjektiven Merkmale ist und eben deshalb von subjektiven Elementen getragen wird.

So sind Beweggründe dann als „niedrig“ anzusehen, wenn sie sittlich auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose und triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert sind.

In seinem Beschluss vom 11. November 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 124/29) mit der Frage befassen, wann Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht als niedrige Beweggründe zur Tat in Betracht kommen.

Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt tötete der aus dem Irak stammende Angeklagte seine Ex-Freundin durch Messerstiche und Erwürgen, nachdem diese ihm jegliche Hoffnung genommen hatte, dass sie wieder zueinander finden würden.

Der Bundesgerichtshof führte hierzu an, dass Beweggründe zur Tat dann „niedrig“ sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen.

Hierbei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt.

Ferner muss in subjektiver Hinsicht hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann.

Im Fall eines Mordes kommen Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht nach einhelliger Auffassung nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind.

Im vorliegenden Fall tötete der Angeklagte seine Freundin, der er schon in der Vergangenheit mit übersteigertem Besitzdenken begegnete, auch aus Eifersucht und Wut darüber, sie nicht für sich gewinnen zu können. Freilich ist dies als ein Ausdruck der niedrigen Gesinnung des Täters zu klassifizieren.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger in Berlin-Kreuzberg

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