Der Begriff der Wohnung beim Wohnungseinbruchsdiebstahl

In unserer wöchentlichen Definitionsreihe widmen wir uns heute mal wieder um einen absoluten Klassiker – den Wohnungseinbruchsdiebstahl. Es ist noch gar nicht lange her, dass der Wohnungseinbruchsdiebstahl aus den Regelfällen des § 243 StGB herausgenommen und zur Qualifikation erhoben wurde, um das Sicherheitsgefühl der Bürger zu stärken und die Zahl der Einbrüche durch die erhöhte Strafandrohung zu senken. Doch wann ist ein Raum eigentlich eine Wohnung im Sinne des Gesetzes?

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet:

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Definition: Eine Wohnung ist ein abgeschlossener und überdachter Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient.

Dem Wohnungsbegriff unterfallen damit keine Arbeits- oder Lagerräume. Dafür sind möblierte und untervermietete Zimmer genauso wie bewegliche Sachen erfasst, sodass auch Schiffe und Wohnmobile als Wohnungen gelten. Auch für Hotelzimmer wurde die Wohnungseigenschaft anerkannt. Bei gemischt genutzten Gebäuden wird ein Wohnungseinbruchsdiebstahl angenommen, wenn in die Wohnung eingebrochen, aber Sachen aus einem Geschäftsraum weggenommen werden. Gleiches gilt für das Einbrechen in Nebenräume, wenn diese als Teil der Wohnung angesehen werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

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