Trunkenheit im Verkehr: Wann liegt Fahruntüchtigkeit vor?

Immer wieder treten in Examensklausuren betrunkene Fahrzeugführer, Radfahrer oder sogar Kutscher auf. Neben der Gefährdung des Straßenverkehrs kommt in solchen Konstellationen immer auch die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB in Betracht. Um diesen prüfen zu können, muss man wissen, wann die dort vorausgesetzte Fahruntüchtigkeit gegeben ist und welche Grenzwerte gelten. Damit zumindest der Begriff der Fahruntüchtigkeit im Schlaf beherrscht wird, wiederholen wir diesen heute in unserer wöchentlichen Definitionsreihe.

Die Fahruntüchtigkeit ist, wenn auch nicht wörtlich, in § 316 StGB geregelt. Dieser lautet wie folgt:

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Definition: Die Fahruntüchtigkeit beschreibt einen Zustand, in dem die Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt ist, dass der Fahrzeugführer nicht mehr fähig ist, das Fahrzeug auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen über eine längere Strecke sicher zu steuern

Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug überhaupt nicht mehr geführt werden kann. Es reicht, dass Fahrunsicherheiten bestehen und der Fahrzeugführer das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit setzt sich aus biologisch-psychischen ( Seh-und Hörkraft), intellektuell-kognitiven (Konzentrationsfähigkeit) und emotionalen Faktoren (Frustrationstoleranz) zusammen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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