Das Merkmal der Wegnahme beim Diebstahl

Selbst die Vorweihnachtszeit und der damit verbundene Einkaufsstress sollen uns als wissbegierige und lernfreudige Menschen auch diese Woche nicht davon abhalten, eine wichtige Definition des Strafrechts zu wiederholen. Passend zum Gedränge auf überfüllten Weihnachtsmärkten und Einkaufszentren, bei deren Besuch man gut auf seine Wertsachen achten sollte, geht es heute um den Begriff der Wegnahme beim Diebstahl.

Dieser, in § 242 StGB normierte Tatbestand, lautet wie folgt:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams an der Sache.

Gewahrsam ist die mit Herrschaftswillen begründete tatsächliche Sachherrschaft, die in ihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmt wird.

Auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes kommt es nicht an. Der Bruch fremden Gewahrsams setzt ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten voraus. Ein Einverständnis des Gewahrsamsinhabers schließt demnach schon den Tatbestand aus. Wird eine Sache nur in der Absicht bereitgestellt, eine Person zur Wegnahme zu veranlassen (sog. Diebesfalle), liegt kein vollendeter Diebstahl vor.

Zur Begründung neuen Gewahrsams muss die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt werden. Dies ist der Fall, wenn jemand bei einem Ladendiebstahl die Ware in die Tasche oder Kleidung steckt oder Lebensmittel vor ihrer Bezahlung isst. Wenn es sich um kleine Gegenstände handelt, kann eine Wegnahme schon mit dem Ergreifen und Festhalten der Sache angenommen werden. Versteckt der Täter die Ware im Einkaufswagen, so liegt ein Diebstahl erst mit Passieren der Kasse ohne Bezahlung vor.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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Eine Antwort

  1. 17. Juli 2014

    […] Klassiker der strafrechtlichen Definitionen finden sich im Tatbestand des Diebstahls. Sie sind aus der Praxis nicht wegzudenken und im Studium […]

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