Die durch einen Massengentest erlangten DNA-Identifizierungsmuster dürfen nicht auf verwandtschaftliche Ähnlichkeiten abgeglichen und im weiteren Verfahren gegen den Angeklagten verwertet werden.

In seinem Urteil vom 20. Dezember – 3 StR 117/12 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Jugendlichen wegen Vergewaltigung vor dem Landgericht Osnabrück trotz rechtswidrigen Umgangs mit Daten aus einem Massengentest.

Bei der Reihenuntersuchung nach § 81h StPO, an dem 2400 Männer aus der Umgebung des Tatorts teilgenommen hatten, wurde bei zwei Proben keine komplette, aber eine hohe Ähnlichkeit mit den von der Kleidung des Opfers entnommenen Täterspuren festgestellt. Bei der Entanonymisierung dieser Proben wurde dann herausgefunden, dass es sich bei ihnen um die DNA von dem Vater und dem Onkels des mutmaßlichen Täters handelt.

So kam es, dass aufgrund eines richterlichen Beschlusses ein DNA-Test des Angeklagten erwirkt wurde, bei dem letztendlich eine vollständige Übereinstimmung des DNA-Materials und somit seine Täterschaft nachgewiesen werden konnte.

Der BGH führte auf die Revision des Angeklagten aus, dass die mögliche verwandtschaftliche Beziehung nicht als verdachtsbegründend gegen ihn hätte verwendet werden dürfen. Die Rechtsgrundlage des Massengentests, § 81h Abs. 1 StPO, erlaube lediglich die Feststellung, ob das Spurenmaterial des Tatorts von einem der Teilnehmer der Reihenuntersuchung stammt. Ein Abgleich auf verwandtschaftliche Ähnlichkeiten sei hingegen nicht von § 81h StPO umfasst.

Gleichwohl hat der BGH das Urteil des Landgerichts nicht verworfen. Dies liege an der bisher noch völlig ungeklärten Rechtslage zu den sog. Beinahetreffern und auch daran, dass das Vorgehen der Ermittlungsbehörden noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden könne. Das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung müsse daher im vorliegenden Fall nicht zurücktreten.

Die Pressemitteilung des BGH ist unter folgendem Link nachzulesen: juris

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