Verschlagwortet: Einstellung

Beck, Böhmermann und die Entscheidung der Justiz

Heute hat die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung von ZDF-Moderator Jan Böhmermann erteilt. Auslöser für die Strafverfolgung wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten gem. § 103 StGB war ein Schmähgedicht Böhmermanns, durch das sich der türkische Präsident Erdogan in seiner Ehre verletzt sieht. Voraussetzung für die Strafverfolgung ist in diesem Fall gem. § 104a StGB eine entsprechende Ermächtigung seitens der Bundesregierung. Seit mehreren Tagen werden in der Öffentlichkeit heftige Debatten über die Strafverfolgung Böhmermanns ausgetragen. Denn zweifellos handelt es sich bei dem Fall Böhmermann nicht nur um eine strafrechtliche, sondern ebenso um eine nicht unerhebliche politische Angelegenheit. Die...

Veranstaltungshinweis: Fluch oder Segen? Einstellung gegen Auflagen und Weisungen in Wirtschaftsstrafsachen

Nun, den Titel „Fluch oder Segen“ kann natürlich niemand mehr sehen. Dennoch möchten wir auf die 4. Herbsttagung der WisteV Titel: Fluch oder Segen? Einstellung gegen Auflagen und Weisungen in Wirtschaftsstrafsachen Datum: 05. Dezember 2014 Zeit: 14.30 – 17.45 Uhr Ort: Heinz-Nixdorf-Hörsaal der Bucerius Law School, Hamburg mit dem nachfolgenden Programm aufmerksam machen. „Bloß keine Hauptverhandlung (mehr)!“ Potentiale des § 153a StPO für eine effektive Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen RA Dr. Sven Thomas „Jetzt reicht es aber!“ Ein Segen für alle? Gefahren eines weit verstandenen § 153a StPO Generalstaatsanwalt Lutz von Selle „Gegenwind aus Karlsruhe?“ Der § 153a StPO im Steuerstrafverfahren...

Man soll den Tag nicht vor dem Abend schlecht machen!

Regelmäßig bekommt man als Verteidiger einen Schreck, wenn man auf einem übersandten Urteil den Vermerk vorfindet: Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt In einem Verfahren wegen Ladendiebstahls hatte mein Mandant im Anschluss an den Diebstahl Gewalt angewendet. Deshalb wurde er durch die Staatsanwaltschaft Berlin wegen räuberischen Diebstahls angeklagt. In diesem Verfahren konnte ich darlegen, dass die Gewaltanwendung nicht dazu diente, sich den Besitz an der Ware zu erhalten. Auch sei eine Bewährungsstrafe trotz der bereits zahlreichen Vorverurteilungen und Hafterfahrungen ausnahmsweise gerechtfertigt. Das Gericht verurteilte deshalb meinen Mandanten lediglich wegen einfachen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe. Hiermit war die Staatsanwaltschaft Berlin nicht einverstanden...

Der Missbrauch von § 154 StPO

Nach § 154 StPO kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe in Bezug auf die aufgrund einer anderen Tat zu verhängenden Strafe oder bereits verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Dieser Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wird durch die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig missbraucht. Immer dann wenn ein Freispruch erfolgen müsste, nutzen Strafverfolgungsbehörden gerne dieses Notausgang. In einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin wurde meinem Mandanten vorgeworfen, zwei Spielhallen überfallen zu haben. Hierbei soll mein Mandant einmal eine Pistole und einmal ein großes Küchenmesser als Drohmittel verwendet haben. Es sollen Geldbeträge von mehreren Tausend Euro erbeutet worden sein. Klassischer Fall...

Eine Frage der Einstellung – Moabiter Landrecht auf dem Prüfstand

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Gregor Zillich: Wo sind wir hier? – vor dem AG Tiergarten – Unschuldiger Jugendlicher wird rechtswidrig nicht freigesprochen Heute fand die Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter beim Amtsgericht Tiergarten gegen meinen Mandanten statt. Dem – unschuldigen – 15-jährigen Schüler war immerhin vorgeworfen worden, eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Andere Schüler sollten gehört haben, dass mein Mandant es womöglich gewesen sein sollte, der innerhalb der fünfminütigen Unterrichtspause Pfefferspray im Klassenzimmer versprüht hätte. Die Lehrerin kam in den Klassenraum zurück und hatte zweimal gehustet, alle anderen in der Klasse fanden es lustig; keiner war es gewesen, keiner wusste...

Es dauert alles ein wenig länger

In einer Strafsache wegen Unfallflucht hatte ich mich am 18. Oktober 2010 an die Amtsanwaltschaft Berlin gewandt und mich nach dem Sachstand erkundigt. Heute bekam ich die Antwort, in welcher ausgeführt ist: Berlin, den 26.10.2010 Fertigungsdatum 23. Februar 2011 Na ja, immerhin wurde mir mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt worden ist. Darauf kann man ja auch ein wenig länger warten. Rechtsanwalt Dietich, Berlin