Verschlagwortet: Pflichtverteidigung
Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, hat nach § 137 StPO das Recht, sich in jeder Lage des Strafverfahrens der Hilfe von bis zu drei Rechtsanwälten als Verteidiger zu bedienen. Der oder die sog. „Wahlverteidiger“ kann bzw. können von dem Beschuldigten frei ausgewählt und beauftragt werden, wobei die Vergütung durch den Beschuldigten erfolgt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers nicht der Entscheidung des Beschuldigten überlassen wird, sondern zwingend notwendig ist. Man spricht dann von einer sog. „notwendigen Verteidigung“, die in § 140 StGB geregelt ist. Hintergrund der Regelung ist, dass im Strafprozess ein faires Verfahren...
Für eine angemessene Verteidigung vor Gericht ist ein Anwalt von großer Bedeutung. In einigen Fällen wird dem Beschuldigten sogar ein sogenannter Pflichtverteidiger beigeordnet. Das ist in Fällen der notwendigen Verteidigung der Fall, in denen der Beschuldigte selber noch keinen selbst gewählten Verteidiger bei der Seite hat. Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind im § 140 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Der Fall der notwendigen Verteidigung tritt demnach unter anderem ein, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet. Bevor dem Beschuldigten...
In seiner Verfügung vom 25.9.2014 – 2 StR 163/14 gab der Bundesgerichtshof (BGH) bekannt, dass Revisionshauptverhandlungen nicht mehr in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden dürfen. Damit versucht der BGH eine bislang übliche Praxis einzudämmen. Der Wortlaut des § 350 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StPO verlangt zwar nicht grundsätzlich die Anwesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung. Und auch nach der bisherigen Rechtsprechung musste ein Pflichtverteidiger nur dann bestellt werden, wenn ein schwerwiegender Fall vorlag oder sich die Rechtslage als besonders schwierig darstellte. Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs sieht diese Praxis aber als nicht...
ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding Das deutsche Strafprozessrecht gibt jedem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf einen sog. Pflichtverteidiger – insb. dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, Untersuchungshaft angeordnet wurde oder die Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders kompliziert ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, stellt das Gericht dem Angeklagten einen Verteidiger. Dessen Honorar wird aus der Staats- bzw. Landeskasse bestritten; er kostet den Angeklagten zunächst also nichts. Das ändert sich jedoch, wenn der Angeklagte – trotz Vertretung durch den Pflichtverteidiger – verurteilt wird. Dann holt sich der Staat das verauslagte Verteidigungshonorar...