Verschlagwortet: Pflichtverteidigung

Nicht ohne meinen Anwalt – Revisionshauptverhandlungen dürfen nicht ohne den vom Angeklagten gewählten Strafverteidiger stattfinden

In seiner Verfügung vom 25.9.2014 – 2 StR 163/14 gab der Bundesgerichtshof (BGH) bekannt, dass Revisionshauptverhandlungen nicht mehr in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden dürfen. Damit versucht der BGH eine bislang übliche Praxis einzudämmen. Der Wortlaut des § 350 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StPO verlangt zwar nicht grundsätzlich die Anwesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung. Und auch nach der bisherigen Rechtsprechung musste ein Pflichtverteidiger nur dann bestellt werden, wenn ein schwerwiegender Fall vorlag oder sich die Rechtslage als besonders schwierig darstellte. Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs sieht diese Praxis aber als nicht...

Die Auswahl des Pflichtverteidigers oder: Auf den Richter kommt es an

ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding Das deutsche Strafprozessrecht gibt jedem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf einen sog. Pflichtverteidiger – insb. dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, Untersuchungshaft angeordnet wurde oder die Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders kompliziert ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, stellt das Gericht dem Angeklagten einen Verteidiger. Dessen Honorar wird aus der Staats- bzw. Landeskasse bestritten; er kostet den Angeklagten zunächst also nichts. Das ändert sich jedoch, wenn der Angeklagte – trotz Vertretung durch den Pflichtverteidiger – verurteilt wird. Dann holt sich der Staat das verauslagte Verteidigungshonorar...