Die Auswahl des Pflichtverteidigers oder: Auf den Richter kommt es an

ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding

Das deutsche Strafprozessrecht gibt jedem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf einen sog. Pflichtverteidiger – insb. dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, Untersuchungshaft angeordnet wurde oder die Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders kompliziert ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, stellt das Gericht dem Angeklagten einen Verteidiger. Dessen Honorar wird aus der Staats- bzw. Landeskasse bestritten; er kostet den Angeklagten zunächst also nichts. Das ändert sich jedoch, wenn der Angeklagte – trotz Vertretung durch den Pflichtverteidiger – verurteilt wird. Dann holt sich der Staat das verauslagte Verteidigungshonorar beim Verurteilten wieder.

Grundsätzlich können sich Angeklagte „ihren“ Pflichtverteidiger aussuchen. Leider machen die wenigsten von diesem Auswahlrecht Gebrauch. Meist lassen sie die für diese Auswahl vom Gericht gesetzte Frist verstreichen oder stellen die Auswahl des (Pflicht-)Verteidigers gleich von Anfang an in das Ermessen des Gerichts. Beides ist eine Dummheit, die sich später oft rächt.

Wie wählt der Richter einen (Pflicht-)Verteidiger aus? Offiziell steht ihm in den meisten Bundesländern eine Liste der örtlichen Strafverteidigervereinigung zur Verfügung, in der alle Rechtsanwälte enthalten sind, die meinen, von Strafrecht etwas zu verstehen. Wie wählt der Richter nun aus dieser Liste einen Verteidiger aus? Kämpft er sich von A bis Z durch, bis er jeden in der Liste aufgeführten Anwalt ein Mal beigeordnet hat? Fährt er mit zittriger Hand und mit geschlossenen Augen nach dem Wünschelrutenprinzip über die Liste, bis der Zufall sie über einem bestimmten Namen verharren lässt? Wohl kaum. In der Praxis haben die meisten Richter ein mehr oder weniger geheimes Reservoir von fünf bis zehn Anwälten, auf die sie die bei ihnen anlaufenden Fälle von Pflichtverteidigungen verteilen. Meist sind dies Anwälte, bei denen der Richter sich sicher sein kann, dass er mit ihnen den jeweiligen Fall in möglichst kurzer Zeit und mit möglichst wenig Aufwand „durchverhandeln“ kann. Anwälte also, die keine unbequemen Anträge stellen, keine langwierigen Zeugenbefragungen durchführen und die möglichst selten Rechtsmittel gegen das vom Richter letztendlich gefällte Urteil einlegen. Also auch Anwälte, die den Mandanten – auch bei aus Verteidigungssicht aussichtsreicher Beweislage – zu Geständnissen raten.

Solche Anwälte auszuwählen, entspricht dem durchaus nachvollziehbaren Motiv der Konfliktvermeidung. Den Interessen der Angeklagten dient eine solche Vorgehensweise dagegen oft nicht. Das deutsche Strafprozessrecht geht davon aus, dass die Wahrheitsfindung dadurch bewerkstelligt wird, dass sich mit dem Staatsanwalt auf der einen und dem Strafverteidiger auf der anderen Seite zwei Antipoden gegenüberstehen, die möglichst vehement unterschiedliche Positionen vertreten: Der Staatsanwalt das Strafverfolgungsinteresse des Staates und der Strafverteidiger die Interessen des Angeklagten. Der Richter hat den Kampf dieser beiden Gegenspieler im Prozess zunächst nur zu koordinieren und soll dann am Ende des Prozesses angesichts der beiden gegensätzlichen Positionen ein möglichst gerechtes Urteil fällen.

Wenn der vom Richter ausgesuchte (Pflicht-)Verteidiger aber aus falsch verstandener Loyalität zu dem ihm gewogenen Richter nicht „kämpft“, sondern sich – im Interesse des ihn beiordnenden Richters – eher einem möglichst schnellen Verfahrensabschluss verpflichtet sieht, dann ist das kämpferische Gleichgewicht zwischen Staatsanwalt und Verteidiger gestört. Dies wiederum geht meist zu Lasten des Angeklagten.

Um es klar zu sagen: es gibt auch Richter, die „unbequeme“ Verteidiger zu Pflichtverteidigern bestellen. Und es gibt auch Rechtsanwälte, die als vom Gericht ausgewählte (Pflicht-) Verteidiger vehement und mit vollem Einsatz für die Interessen ihrer Mandanten streiten. Nach meiner Erfahrung ist dies bei Anwälten, die überwiegend Pflichtverteidigungen übernehmen, jedoch eher die Ausnahme als die Regel. Anwälte, die auf Pflichtverteidigungen angewiesen sind, tun sich im Regelfall eher schwer, im Prozess eine Position einzunehmen, die „ihrem“ Richter aus zeitökonomischen Gründen missfallen könnte. Solange die Richter in der Praxis ein tatsächliches Ermessen bei der Auswahl „ihrer“ Pflichtverteidiger haben, besteht deshalb die Gefahr, dass Pflichtverteidiger bestellt werden, die sich eher den Interessen des Richters als denen des Angeklagten verpflichtet fühlen.

Die Lösung dieses Dilemmas kann nur darin liegen, dass eine vom Gericht unabhängige Stelle den Richtern in Fällen der Pflichtverteidigung einen Pflichtverteidiger zuweist. Dies könnte die Anwaltskammer sein oder eben die örtliche Strafverteidigervereinigung, die eine Pflichtverteidigerliste führt und die Anzahl der Pflichtverteidigungen – etwa nach einem Turnusverfahren – gleichmäßig auf die in der Liste enthaltenen Rechtsanwälte verteilt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Auswahl der Insolvenzverwalter durch die Insolvenzrichter (BVerfG, Beschluss vom 3. August 2004 – 1 BvR 135/00), die eine durchaus vergleichbare Situation behandelt, weist da schon in die richtige Richtung.

So lange die Auswahl der Pflichtverteidiger weiterhin gehandhabt wird wie bislang, kann jedem Angeklagten nur geraten werden, sich „seinen“ Pflichtverteidiger aktiv selbst auszusuchen und so der Auswahlentscheidung des zuständigen Richters zuvorzukommen.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding, Berlin

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7 Antworten

  1. Roland Klontek sagt:

    Eine Konstellation vermisse ich hier: Ein nicht örtlich ansäßiger RA ist vorhanden, der seit längerem den Mandanten zur vollen Zufriedenheit vertritt und das volle Vertrauen des Mandanten besitzt und jetzt auch gerne die Rolle des Pflichtverteidigers übernehmen will. Nur das Berliner Gericht weigert sich, einen nicht ortsansäßigen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies passiert des öffteren in Berlin. Die Kosten dürften aber kein „wichtiger“ Grund sein, den RA aabzulehnen. Ein Ablehnungsgrund wurde dem Mandanten auch nicht mitgeteilt.Damit wird das Recht auf freie Verteidigerwahl gebrochen. Gibt es Erfahrungen damit, wie man gegen die Ablehnung vorgehen kann?

  2. RA Pohl sagt:

    Der Vorschlag von Ihnen, J. Buchholz, finde ich im Ansatz gut. Allerdings wird der Angeklagte in vielen Fällen auch mit dieser Liste überfordert sein, da diese sehr umfangreich ist. Ausgesucht werden von dann jene Anwälte von der Liste, die gleich auf der ersten Seite stehen.

    Evtl. aber immerhin besser als die Auswahl durch das Gericht selber.

    Ich selber war neulich bei Gericht im Gespräch mit einer Richterin, die ich fragte, ob Sie mich mal als Pflichtverteidiger beiordnen könnne.

    Sie war plötzlich sehr verschlossen und erklärte sinngemäß, sie habe bereits drei Anwälte, die Sie beiordnet und ich hätte keine Chance.

  3. J. Buchholz sagt:

    Die RA-Kammer Berlin hat im Zusammenhang mit den geänderten §§ 140 Abs. I Nr. 4, 141 StPO auf ihrer Homepage mitgeteilt,

    „Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger hat beschlossen, eine Liste aller an der Übernahme dieser Pflichtverteidigungen interessierten Kolleginnen und Kollegen, und zwar unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Vereinigung, zu führen. Diese Liste soll den Beschuldigten frühzeitig, möglichst bereits bei der Polizei, ausgehändigt werden, damit sie eine Auswahl treffen können. Auf der Liste soll die Fachanwaltsqualifikation sowie der Interessenschwerpunkt vermerkt werden.“

    Diese Liste könnte gleichfalls mit dem gerichtlichen Schreiben, mit dem ein Beschuldigter ja grundsätzlich aufgefordert wird, binnen einer Frist einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger anzugeben, übersandt werden. Dies wäre doch eine einfache und sinnvolle, dem richterlichen Auswahlermessen vorgeschaltete, Maßnahme um einen überforderten Beschuldigten bei der Bezeichnung eines geeigneten Pflichtverteidigers zu unterstützen.

  4. RA Dr. Elobied sagt:

    Lesenswert in diesem Zusammenhang: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/09-10/index.php?sz=11

  5. Alexandra sagt:

    Als Laie wundert man sich schon, dass so ein Vorgehen üblich und legal ist! „vom Gericht gestellt“ klingt so seriös…

  6. D. Wittig sagt:

    Den Ausführungen des Kollegen Nöding ist nichts hinzuzufügen außer der Zustimmung.

  7. Der Beitrag von Rechtsanwalt Nöding spiegelt meine Erfahrungen mit Berliner Richtern im Strafrecht wie auch im Insolvenzrecht wider. Wie wäre es denn mit einer – relativ unabhängigen – Behörde, die Pflichtverteidiger- oder Insolvenzverwalterbestellung durchführt?

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