Wein verschütten darfst du nicht, sonst kommst du vor das Amtsgericht.

Vor dem Amtsgericht werden ja hin und wieder Fälle verhandelt, die einem die Tränen in die Augen treiben. Manchmal weiß man allerdings nicht so recht, ob man über den angeklagten Sachverhalt aus Freude oder aus Trauer weinen soll.

In der vergangenen Woche konnte man eine solche Situation auch vor dem Amtsgericht Tiergarten miterleben. Der Anklagevorwurf: Versuchte Sachbeschädigung. Der Angeklagte soll bei einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung den Wein aus seinem Glas in Richtung des Podiums geschüttet haben, um seinen Unmut über die Redner und deren Meinungen auszudrücken. Getroffen wurde niemand. Auch konnte der Wein vom Boden vollständig entfernt werden. Ein Schaden entstand nicht.

Dennoch warf die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten nun vor, versucht zu haben, rechtswidrig eine fremde Sache zu beschädigen, §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB. In der Hauptverhandlung wussten die Beteiligten dann nicht so wirklich, auf welchen Gegenstand sich der Anklagevorwurf tatsächlich beziehen sollte. Auf die Kleidung der Redner, die wohl mit dem Wein getroffen werden sollte? Oder doch auf das Parkett, das sich hätte verfärben können? Nachdem man sich so halbwegs auf das Parkett als Tatobjekt geeinigt hatte, stellte der Verteidiger einige originelle Anträge, die u.a. dem Beweis dienen sollten, dass durch Wein Sachen nicht hinreichend beschädigt werden können i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB. Nachdem diese Beweisanträge aber abgelehnt worden waren, gab der Richter den rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO), dass hier auch eine Strafbarkeit gem. § 303 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, wonach es für eine Sachbeschädigung ausreicht, dass das Erscheinungsbild der fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird – hier natürlich alles nur versucht!

Man merkt, wie absurd dieser Fall ist. Dass so etwas vor das Strafgericht getragen und dort auch noch lang und breit verhandelt wird, war sicherlich auch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Tatsächlich enthält § 303c StGB daher ein Strafantragserfordernis für Fälle der Sachbeschädigung. Ein Strafantrag wurde hier gar nicht gestellt. Wie also kommt dann der Fall vor Gericht? Antwort: Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Letztendlich kam es sogar zu einer Verurteilung (geringe Geldstrafe). Der ganze Aufwand in diesem Verfahren lässt nur einen Schluss zu: Der Wein muss wirklich gut gewesen sein.

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Eine Antwort

  1. 14. September 2015

    […] erzählen können als ein Fantasy-Autor. Im Juli 2015 ging man der Frage nach, inwiefern Rotwein als Tatmittel für eine (versuchte) Sachbeschädigung in Betracht kommt. Doch bereits im März 2014 entschied das Amtsgericht Tiergarten über […]

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