Europäische Menschenrechtskonvention: Das Recht auf ein faires Verfahren

Im Beschluss des Bundesgerichtshofes (1 StR 366/23) vom 5. März 2024 spielte die Europäische Menschenrechtskonvention eine wichtige Rolle. Doch worum handelt es sich dabei überhaupt?

Die Europäische Menschenrechtskonvention, die üblicherweise als EMRK abgekürzt wird, bildet das Fundament des Menschenrechtsschutzes in Europa. Sie wurde am 4. November 1950 von 13 Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet. Sie sichert grundlegende bürgerliche und politische Rechte.

Im Beschluss des Bundesgerichtshofes ging es um Art. 6 EMRK, der ein Recht auf ein faires Verfahren garantiert. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK lautet wie folgt: 

„Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

Art. 6 Abs. 3 EMRK regelt anschließend, welche Rechte eine angeklagte Person mindestens hat. So muss nach Art. 6 Abs. 3 lit. b) EMRK zum Beispiel jede angeklagte Person ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben.

Im hiesigen Fall stellte das Problem eine nicht erfolgte Übersetzung dar. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Karlsruhe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ihm ist jedoch keine Übersetzung der Anklageschrift zugekommen, obwohl er die deutsche Sprache nur rudimentär beherrscht.

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss fest, dass dies eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK darstellt. Danach hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb einer möglichst kurzen Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Das ist darauf zurückzuführen, dass ein Angeklagter auf die Entscheidung nur dann hinreichend Einfluss nehmen kann, wenn ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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