Das Merkmal der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs gem. § 316a StGB
Im Studium hört man oftmals den hilfreichen Spruch, dass alles was in einer Klausur erwähnt wird, nicht ohne Hintergedanken dort steht. Findet in der Klausur ein Raub, räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung statt und taucht dazu auch noch ein Fahrzeug im Sachverhalt auf, so sollte man stets darüber nachdenken, ob der Prüfer beim Verfassen des Sachverhalts nicht auch an den Tatbestand des § 316a StGB gedacht hat. Da diese Norm jedoch nicht jedem geläufig ist, wiederholen wir heute das Merkmal der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Zunächst einmal lautet § 316a Abs. 1 StGB wie folgt: Wer zur Begehung eines...

