Die Definition des unmittelbaren Ansetzens beim Versuch
Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv eine Handlung vorgenommen hat, die im Falle eines ungestörten Fortgangs des Geschehens ohne Zwischenakte und zeitliche Zäsur in die Tatbestandsverwirklichung münden soll.

