Eine Diensthandlung kann auch ohne Belehrung rechtmäßig sein, wenn der Betroffene die Belehrung durch Flucht vereitelt

Unterbleibt die Belehrung, sind die entsprechenden Diensthandlungen in der Regel rechtswidrig. Ausnahmsweise kann eine Belehrung jedoch zunächst entbehrlich sein, wenn in der konkreten Festnahmesituation überhaupt keine Möglichkeit zu einer förmlichen Belehrung besteht und eine solche faktisch nicht durchgeführt werden kann, ohne die beabsichtigte Identitätsfeststellung zu gefährden.