Der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB
Besonders die Beurteilung, ob ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB vorliegt, kann bei der Frage, ob eine Versuchsstrafbarkeit gegeben ist, von wichtiger Bedeutung sein. Der § 24 StGB lautet wie folgt: „(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges...