Verschlagwortet: Freiwilligkeit

Ladendiebstahl mit Messerangriff – Freiwilliger Rücktritt

Der Versuch und der Rücktritt sind zwei Themen, die einem immer mal wieder in einer Strafrechtsklausur begegnen können und regelmäßig Probleme mit sich bringen. Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt, wird nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB nicht wegen Versuchs bestraft. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dahingegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlung- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt, oder wenn er...

Umentschieden – Doch kein versuchter Totschlag?

Eine Straftat anfangen zu begehen und anschließend nicht bestraft werden, weil man sich umentscheidet? Das ist der Fall bei einem Rücktritt gem. § 24 Strafgesetzbuch (StGB). Demnach wird wegen Versuches nicht bestraft, „wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert“ (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB). Mit dem Prüfungspunkt der Freiwilligkeit setzte sich der Bundesgerichtshof (4 StR 442/22) in seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 auseinander. Dem vorliegenden Sachverhalt nach stalkte der Angeklagte die Geschädigte mehrere Jahre, nachdem diese im Jahr 2018 mit ihm Schluss gemacht hatte. Unter anderem brachte er einen GPS-Peilsender an ihrem...

Eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos schließt die Freiwilligkeit bei einem Rücktritt grundsätzlich nicht aus

Als persönlicher Strafaufhebungsgrund stellt der Rücktritt gemäß § 24 StGB eine Möglichkeit dar, die bereits eingetretene Strafbarkeit wegen einer rechtswidrig und schuldhaft versuchten Straftat rückwirkend wieder aufzuheben. Bei einem Rücktritt vom Versuch wird gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sich freiwillig und ernsthaft bemüht den Erfolgseintritt der Tat zu verhindern.  Eine ausschlaggebende Voraussetzung ist hierbei, dass der Täter sich freiwillig, also aus autonomen Gründen dazu entscheidet, zurückzutreten. Ein Täter darf mithin nicht durch eine äußere Zwangslage oder inneren seelischen Druck dazu bestimmt werden, die weitere Ausführung der Tat zu...

Zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch bei Furcht vor Entdeckung

Als sogenannter persönlicher Strafaufhebungsgrund ermöglicht der Rücktritt vom Versuch, einer Bestrafung wegen einer rechtswidrig und schuldhaft versuchten Straftat zu entgehen. Entscheidend für den Rücktritt ist jedoch, dass er freiwillig erfolgt. An den „erfolgreichen“ Rücktritt vom Versuch sind einige Voraussetzungen geknüpft, die sich auch danach unterscheiden, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. Und auch das Merkmal der Freiwilligkeit unterliegt einigen Anforderungen. Unfreiwillig ist die Entscheidung zum Rücktritt dann, wenn Umstände von außen hinzutreten, die sich für den Täter als Hindernis darstellen und damit einer Tatvollendung zwingend entgegenstehen. Solche Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn das Risiko, angezeigt oder bestraft zu...

Der Begriff der Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB

Der Rücktritt vom Versuch einer Straftat kann für den Täter komplette Straffreiheit bedeuten. Überlegt er sich es doch anders, so soll ihm jederzeit die goldene Brücke zurück in die Rechtsordnung offen stehen. Eine Voraussetzung sich dieses Rücktrittsprivileg zu verdienen ist, dass die Tat freiwillig aufgegeben werden muss. Wann von Freiwilligkeit gesprochen werden kann, wollen wir in unserer heutigen Wiederholung erläutern. § 24 Abs. 1 StGB lautet: Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig...