Kategorie: Rücktritt

Ladendiebstahl mit Messerangriff – Freiwilliger Rücktritt

Der Versuch und der Rücktritt sind zwei Themen, die einem immer mal wieder in einer Strafrechtsklausur begegnen können und regelmäßig Probleme mit sich bringen. Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt, wird nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB nicht wegen Versuchs bestraft. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dahingegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlung- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt, oder wenn er...

Messerstecher: Strafbefreiender Rücktritt noch möglich?

Um strafbefreiend von einer Straftat zurückzutreten, bietet der § 24 Strafgesetzbuch (StGB) mehrere Möglichkeiten. So sind im § 24 Abs. 1 StGB drei Varianten geregelt. Nach der ersten Variante wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Es handelt sich dabei also um den Rücktritt vom unbeendeten Versuch. Mit dieser Variante hat sich auch der Bundesgerichtshof am 31. Mai 2023 in seinem Beschluss (3 StR 32/23) auseinandergesetzt. Der Angeklagte verletzte in einer Wohnung drei Menschen mit einem Messer. Einer Person schnitt er in die rechte Halsseite. Anschließend stach er auf zwei weitere Menschen ein. Eine...

Die vergiftete Babynahrung und der Rücktritt von einem beendeten Versuch

Ein strafrechtlicher Rücktritt vom Versuch ist gemäß § 24 Abs. 1 StGB gegeben, wenn ein Täter freiwillig eine weitere Ausführung seiner Tat aufgibt (bei einem unbeendeten Versuch) oder deren Vollendung verhindert (bei einem beendeten Versuch). In seiner Entscheidung vom 05. Juni 2019 (1 StR 34/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob bei einem Rücktritt von einem beendeten Versuch an die Verhinderung des Erfolgseintritts über die bloße Ursächlichkeit des Rücktrittsverhalten hinaus weitere Anforderungen zu stellen sind. In dem vorliegenden Fall kaufte sich der Angeklagte fünf Gläser mit Babynahrung, öffnete diese und fügte der Babynahrung jeweils eine tödliche Dosis...

Eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos schließt die Freiwilligkeit bei einem Rücktritt grundsätzlich nicht aus

Als persönlicher Strafaufhebungsgrund stellt der Rücktritt gemäß § 24 StGB eine Möglichkeit dar, die bereits eingetretene Strafbarkeit wegen einer rechtswidrig und schuldhaft versuchten Straftat rückwirkend wieder aufzuheben. Bei einem Rücktritt vom Versuch wird gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sich freiwillig und ernsthaft bemüht den Erfolgseintritt der Tat zu verhindern.  Eine ausschlaggebende Voraussetzung ist hierbei, dass der Täter sich freiwillig, also aus autonomen Gründen dazu entscheidet, zurückzutreten. Ein Täter darf mithin nicht durch eine äußere Zwangslage oder inneren seelischen Druck dazu bestimmt werden, die weitere Ausführung der Tat zu...

Zur Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch bei Furcht vor Entdeckung

Als sogenannter persönlicher Strafaufhebungsgrund ermöglicht der Rücktritt vom Versuch, einer Bestrafung wegen einer rechtswidrig und schuldhaft versuchten Straftat zu entgehen. Entscheidend für den Rücktritt ist jedoch, dass er freiwillig erfolgt. An den „erfolgreichen“ Rücktritt vom Versuch sind einige Voraussetzungen geknüpft, die sich auch danach unterscheiden, ob ein beendeter oder ein unbeendeter Versuch vorliegt. Und auch das Merkmal der Freiwilligkeit unterliegt einigen Anforderungen. Unfreiwillig ist die Entscheidung zum Rücktritt dann, wenn Umstände von außen hinzutreten, die sich für den Täter als Hindernis darstellen und damit einer Tatvollendung zwingend entgegenstehen. Solche Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn das Risiko, angezeigt oder bestraft zu...

Rücktritt vom Versuch bei mehreren Tatbeteiligten – Sprengung eines Geldautomaten

In den letzten Jahren wurde es zunehmend beliebter, Geld- oder auch Fahrkartenautomaten zu sprengen, um so an den Inhalt der Automaten zu kommen: das ganz große Geld. Erst kürzlich hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg über einen solchen Fall zu entscheiden. Aufhänger war allerdings nicht der einschlägige Tatbestand des § 308 StGB, sondern pures Strafrecht des Allgemeinen Teils, nämlich der Rücktritt vom Versuch bei mehreren Tatbeteiligten. Der Angeklagte und sein gesondert verfolgter Kompagnon hatten den Plan gefasst, einen Geldautomaten zu sprengen und sich das erbeutete Geld hälftig zu teilen. Nachdem der Kompagnon das Sprenggerät gebaut hatte, machten sich die beiden auf...

Der Begriff des unbeendeten Versuchs

Nachdem wir bereits den Begriff des fehlgeschlagenen Versuchs erläutert haben, wollen wir uns heute dem unbeendeten Versuch widmen. Denn nachdem festgestellt wurde, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, muss herausgefunden werden, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt. Eine genaue Abgrenzung ist für die weitere Prüfung unerlässlich, da sich die jeweiligen Rücktrittsvoraussetzungen deutlich voneinander unterscheiden. So ist der Rücktritt durch bloßes Aufgeben der Tatausführung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB nur möglich, wenn ein unbeendeter Versuch vorliegt, während bei einem beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB die...