Die Beratung des Einzelrichters
Neues aus der Kategorie „Skurrile Gesetzesauslegung“: Bei der Lektüre des im übrigen sehr schönen StPO-Lehrbuchs von Schroeder (ich habe eine alte Auflage, die neueste hat schon einen Co-Autoren..) stieß ich auf das, äh, „Problem“, dass § 260 Abs. 1 StPO vorschreibt: Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Die meisten Urteile werden jedoch vom Einzelrichter verkündet. Muss sich der auch beraten? „Selbstverständlich“, sagt Schroeder, und argumentiert: Ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 StPO mit ihrem Erfordernis einer „Beratung“ unpräzise gefasst, weil sie für die zahlreichen Hauptverhandlungen vor dem Einzelrichter gar nicht gelten kann?...

