Kategorie: Allgemeiner Teil StGB

Wann ist ein Angriff im Rahmen der Notwehr gegenwärtig?

Das Notwehrrecht gehört zum absoluten Pflichtstoff im ersten und zweiten Staatsexamen. Wer die Notwehr nicht prüfen kann und die wichtigsten Probleme nicht kennt bzw. erst nachlesen muss, verliert wertvolle Punkte. In unserer wöchentlichen Definitionsreihe wiederholen wir deshalb heute den Begriff der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Eine Notwehrlage erfordert stets einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Dementsprechend heißt es in § 32 Abs. 2 StGB: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Definition: Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch andauert. Der Angriff bleibt gegenwärtig, wenn die Gefahr...

Körperverletzung des Gegners wegen Dopings in einem Boxwettkampf?

In eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB kann man unter Umständen einwilligen. So ist bei einem ärztlichen Eingriff der objektive Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB zunächst regelmäßig erfüllt. In § 223 StGB heißt es nämlich, dass derjenige bestraft wird, der eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Erst die ausdrückliche, stillschweigende, tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung eines Patienten rechtfertigt in der Regel den Eingriff und hat die Straflosigkeit des Arztes zur Folge. Auch in Sportwettkämpfen, insbesondere Kampfsportarten, werden den Teilnehmern nicht selten erhebliche Schmerzen durch ihre Gegner zugefügt, welche tatbestandlich als Körperverletzung zu werten...

Messereinsatz ohne vorherige Androhung kann durch Notwehr gerechtfertigt sein

Abschließend weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten die verhängte Rechtsfolge unter Anwendung der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren sei. Die angeklagte Tat soll sich bereits im Dezember 2011 ereignet haben. Nun – mehr als sieben Jahre danach – gibt es immer noch keine rechtskräftige Entscheidung. Der Grund dafür ist der „zwischenzeitliche Verlust der Verfahrensakten“.

Keine versuchte Anstiftung zum Mord bei Entscheidungsvorbehalt

Von dem Landgericht wurde er wegen versuchter Anstiftung zum Mord im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 StR 76/19 – hob der BGH das angefochtene Urteil auf und traf eine eigene Entscheidung in der Sache – Freispruch!