Keine Beteiligung bei bloßer Kenntnis von einer Straftat

Immer wieder befassen sich die Gerichte mit der Frage, ab wann die Kenntnis und das Billigen der Straftat eines anderen für den Mitwissenden strafrechtlich relevant werden. Fest steht: Allein die Kenntnis von einer Straftat begründet keine Beihilfe zu dieser. Anders ist es jedoch, wenn der Mitwissende den Täter durch einen Beitrag zur Tat irgendwie fördert und unterstützt, auch wenn es sich lediglich um eine psychische Unterstützung handelt. Die Abgrenzung zwischen Beteiligung und strafloser Mitwisserschaft gelingt Gerichten nicht immer, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 18. Juni 2019 – 5 StR 51/19 zeigt. Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt:...