Wann ist ein Angriff im Rahmen der Notwehr gegenwärtig?

Das Notwehrrecht gehört zum absoluten Pflichtstoff im ersten und zweiten Staatsexamen. Wer die Notwehr nicht prüfen kann und die wichtigsten Probleme nicht kennt bzw. erst nachlesen muss, verliert wertvolle Punkte. In unserer wöchentlichen Definitionsreihe wiederholen wir deshalb heute den Begriff der Gegenwärtigkeit des Angriffs.

Eine Notwehrlage erfordert stets einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Dementsprechend heißt es in § 32 Abs. 2 StGB:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Definition: Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch andauert.

Der Angriff bleibt gegenwärtig, wenn die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung oder ihre Vertiefung andauert. Bei Eigentumsdelikten darf der Angriff noch abgewehrt werden, bis die Beute gesichert ist. Auch bei Dauerdelikten, wie der Verletzung des Hausrechts, ist Notwehr bis zu deren Beendigung möglich.

Ist der Angriff bereits beendet, scheidet ein Notwehrrecht aus. Auch präventive Notwehr ist nur unter den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) erlaubt.

Maßgeblich für die Gegenwärtigkeit ist nicht die Vorstellung des Angegriffenen, sondern die objektive Sachlage zur Zeit der Tat.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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