Kategorie: Beitragsart

Finaler Rettungsschuss im Tatort wird zur Gewissensfrage

Ein Gastbeitrag von Tobias Kreher* Der Stuttgarter Tatort vom 23. November 2014 wird für die Kommissare Thorsten Lannert (Richy Müller) und Sebastian Bootz (Felix Klare) zu einer Frage des Gewissens. Ein unberechenbarer Geiselnehmer fordert Geld in einem Supermarkt. Schnell sind Lannert und Bootz vor Ort und greifen ins Geschehen ein. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizisten legt der Geiselnehmer Holm Bielfeldt (Daniel Christensen) seine Pistole nicht nieder. Kommissar Lannert erschießt Bielfeldt, um die Geisel zu retten. Was auf den ersten Blick wie eine typische Nothilfesituation aussieht, wird zur Nervenprobe für die Beteiligten. Denn Kollege Bootz sagt vor der Untersuchungskommission falsch...

Visionen im Tatort – Ermittlungspflicht für die Polizei? Vielleicht.

Ein Gastbeitrag von Tobias Kreher* Es wird vielleicht der letzte Fall von Kommissar Felix Stark (Boris Aljinovic) sein, den er am 16. November 2014 lösen musste. Und der verlangt von ihm, sich zu entscheiden. Eine norwegische Studentin namens Trude Thorvaldsen (Olsen Lise Risom) erscheint auf dem Präsidium und erzählt von ihren Visionen. Die junge Frau hat geträumt, dass eine andere Studentin von einem rothaarigen Mann mit Latzhose ermordet wird. Stark tut das zunächst als Spinnerei ab. Einige Wochen später ist die andere Studentin tatsächlich tot. Alles ist so, wie es Trude vorhergesagt hat. Während die Ermittlungen zum Mord an der...

Begriff der Vermögensverfügung beim Betrug § 263 StGB

Leider lassen sich nicht immer alle Tatbestandsmerkmale dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen. Eines der wohl prominentesten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale ist die Vermögensverfügung beim Betrug. Was man sich unter einer solchen vorstellen kann, ist im Einzelnen sehr komplex. Deshalb wollen wir heute lediglich die Definition wiederholen und das ein oder andere Schlagwort zur eigenständigen Wiederholung fallen lassen. Zur Erinnerung erst einmal der Wortlaut des § 263 Abs. 1 StGB: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum...

Der Begriff der „im Mindestmaß erhöhten Strafe“ im Sinne von § 153 Abs. 1 S. 2 StPO

In der Frage nach dem angemessenen Umgang mit Bagatelldelikten hat sich der Gesetzgeber für eine prozessuale Lösung entschieden. Anstatt darauf zu verzichten, manche Handlungen wie z. B. einfache Ladendiebstähle mit Strafe zu bedrohen und so Staatsanwaltschaft und Polizei aus den Zwängen des Legalitätsprinzips zu befreien, wird der Verfolgungszwang prozessual gelöst: Die Staatsanwaltschaft erhält die Möglichkeit, Bagatelldelikte einzustellen. Die größte Bedeutung kommt dabei § 153 Abs. 1 StPO zu. Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering...

Karolina Ewert

Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, wenn er wieder nicht die Wahrheit spricht…

Ein Gastbeitrag von Karolina Ewert* Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Lehrerin K zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft nach einer Falschbelastung eines Kollegen wegen Vergewaltigung gem. §§ 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB (LG Darmstadt, Urteil vom 13. September 2013 – 15 KLs 331 Js 7379/08). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 62/14 – verwarf nun der BGH die von der Angeklagten eingelegte Revision als unbegründet und bestätigte deren Verurteilung. Das Landgericht Darmstadt verurteilte am 1. Juli 2002 den Lehrer A...

Veranstaltungshinweis: Fluch oder Segen? Einstellung gegen Auflagen und Weisungen in Wirtschaftsstrafsachen

Nun, den Titel „Fluch oder Segen“ kann natürlich niemand mehr sehen. Dennoch möchten wir auf die 4. Herbsttagung der WisteV Titel: Fluch oder Segen? Einstellung gegen Auflagen und Weisungen in Wirtschaftsstrafsachen Datum: 05. Dezember 2014 Zeit: 14.30 – 17.45 Uhr Ort: Heinz-Nixdorf-Hörsaal der Bucerius Law School, Hamburg mit dem nachfolgenden Programm aufmerksam machen. „Bloß keine Hauptverhandlung (mehr)!“ Potentiale des § 153a StPO für eine effektive Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen RA Dr. Sven Thomas „Jetzt reicht es aber!“ Ein Segen für alle? Gefahren eines weit verstandenen § 153a StPO Generalstaatsanwalt Lutz von Selle „Gegenwind aus Karlsruhe?“ Der § 153a StPO im Steuerstrafverfahren...